„Neue Anlagen, die ihren Strom vollständig in das Netz einspeisen, erhalten künftig eine auskömmliche Förderung. Anlagen, bei denen die Betreiber und Betreiberinnen den Strom auch teilweise selbst verbrauchen, erhalten wegen der wirtschaftlichen Vorteile des Eigenverbrauchs eine geringere Förderung als die Anlagen mit Volleinspeisung“ so das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima. Die genaue Höhe der Förderung wird noch nicht genannt.
„Es ist nicht nachvollziehbar, wie die angestrebte Vervierfachung der jährlich installierten Solarstromleistung erreicht werden soll, wenn die Förderkonditionen für Prosumer nicht verbessert werden,“ kommentiert Carsten Körnig vom Bundesverband Solarwirtschaft. Nach dem EEG-Kabinettsentwurf sollen künftige Solaranlagenbetreiber im Falle einer anteiligen Eigenversorgung für den nicht selbst verbrauchten und ins öffentliche Stromnetz eingespeisten überschüssigen Solarstrom die gleichen Einspeisevergütungen bzw. Marktprämien erhalten wie bisher. Besser gestellt werden lediglich neue Betreiber, wenn sie den Solarstrom vom eigenen Dach vollständig ins öffentliche Stromnetz einspeisen und nicht anteilig selbst verbrauchen.
Körnig: „Diese Rechnung geht nicht auf. Der anteilige Eigenverbrauch von Solarstrom zählt zu den wichtigsten Investitionsgründen von privaten und gewerblichen Verbrauchern zur Errichtung von Solardächern. Verbraucher und Unternehmen wollen Solarstrom vom eigenen Gebäudedach zum Beispiel für das Laden eines E-Autos oder den Betrieb einer Wärmepumpe anteilig selbst verbrauchen.“
Beim Eigenstrom gibt es zu wenig Anreize
Da, Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen selbst durch Vor-Ort-Versorgung Teil der Energieversorgung werden könnten, springe der EEG-Entwurf noch deutlich zu kurz, kritisiert auch Thomas E. Banning, Vorstandsvorsitzender der Naturstrom AG. Der Unterschied der Vergütung zwischen Voll- und Überschusseinspeisung falle zu groß aus und bremse Direktversorgungsmodelle.
Auch bei der angestrebten Entbürokratisierung sieht Banning Luft nach oben: „Ob Anlagenklammerung, Anmeldeverfahren oder Anlagenregister: Die Nutzung Erneuerbarer Energien ist gerade unter dem Blickwinkel der Einbindung auch von Bürgerinnen und Bürgern sowie kleinen Unternehmen zu kompliziert.“
Erste Vereinfachungen sieht der Bund der Energie- und Wasserversorger (BDEW) durch die geplante Absenkung der EEG-Umlage auf null zum 1. Juli 2022 und Umstellung der EEG-Umlage auf einen grundsätzlich vollständig haushaltsbasierten Mechanismus zum 1. Januar 2023.
Mieterstrom bleibt weiter Stiefkind
Keine Verbesserungen sind bislang beim Mieterstrom vorgesehen. „Die Umsetzung der Mieterstrom-Modelle bleibt im aktuellen Förderrahmen aufwändig und komplex, auch wenn mit dem Wegfall der EEG-Umlage in Kundenanlagen ein wesentlicher Baustein für die Vereinfachung gelegt ist, wenn es neben Mieterstrom auch Eigenversorgungskonzepte gab“, argumentiert der Verband.
Außerdem sollen „innovative Konzepte erneuerbarer Energien mit lokaler wasserstoffbasierter Stromspeicherung gefördert und dadurch der Markthochlauf der Wasserstofftechnologie befördert werden.“ Dazu werden Anlagenkombinationen gefördert, bei denen Erneuerbare-Energien-Anlagen als Energielieferant um einen lokalen chemischen Stromspeicher mit Wasserstoff als Speichergas ergänzt werden. pgl
Bleiben Sie auf dem Laufenden in Sachen Energieberatung und Energiewende mit unserem Newsletter.