Springe zum Hauptinhalt Springe zum Hauptmenü Springe zur SiteSearch
Bundesförderung für effiziente Gebäude

Richtlinien BEG WG und BEG NWG veröffentlicht

In der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) werden die energetische Gebäudeförderungen des Bundes − das CO2-Gebäudesanierungsprogramm (EBS-Programme), das Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien im Wärmemarkt (MAP), das Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und Heizungsoptimierungsprogramm (HZO) − zusammengeführt.

Die „Bundesförderung für effiziente Gebäude − Einzelmaßnahmen“ (BEG EM) wurde in der Zuschussvariante bereits zum Jahreswechsel umgesetzt, zum 1. Juli 2021 soll auch die BEG EM in der Kreditvariante starten.

Zum gleichen Zeitpunkt starten die BEG NWG und die BEG WG (Zuschuss- und Kreditvariante). Die zugehörigen Richtlinien sind am 01. Februar 2021 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden:

Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)

Beide Richtlinien treten am 1. Juli 2021 in Kraft und enden mit Ablauf des 31. Dezember 2030; für die BEG wird aber eine jährliche Programmevaluierung durchgeführt. Mit Inkrafttreten ersetzen sie – jeweils gemeinsam mit den Richtlinien für die Teilprogramme BEG WG und BEG NWG und BEG EM – die Richtlinie über den Einsatz von Bundesmitteln für die Bereitstellung zinsverbilligter Kredite, zur Gewährung von Tilgungszuschüssen und für die Bereitstellung von Zuschüssen im Rahmen der Programme für Energieeffizientes Bauen und Sanieren von Wohn- und Nichtwohngebäuden („EBS“) vom 20. Juli 2016.

Für Förderanträge, die vor Inkrafttreten der Richtlinien gestellt wurden, gilt die letzte Fassung der ersetzten Richtlinie, auch wenn die Entscheidung über den Antrag erst nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erfolgt. 

Bei Wohngebäuden werden in der BEG WG die Errichtung, der Ersterwerb sowie die Sanierung von Effizienzhäusern gefördert, die den in der Anlage zu dieser Richtlinie niedergelegten technischen Mindestanforderungen entsprechen, durch Fachunternehmen durchgeführt werden, sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von CO2-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen.

Förderung in der Bundesförderung für effiziente Gebäude / Wohngebäude

Gefördert werden die energetische Sanierung und der Ersterwerb von Bestandsgebäuden, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals das energetische Niveau eines Effizienzhauses oder Denkmal 100  85 oder 70, 55  40 o erreichen, einschließlich der Vorgaben zum sommerlichen Wärmeschutz. Ebenfalls gefördert wird der Ersterwerb einzelner in einem solchen Gebäude befindlicher Wohnungen.

Gefördert werden außerdem entsprechende Gebäude mit EE-Klasse. Eine „Effizienzhaus EE“-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien einen Anteil von mindestens 55 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen. Das Erreichen einer „Effizienzhaus EE“-Klasse setzt jedoch voraus, dass der auf erneuerbaren Energien basierende Wärme- oder Kälteerzeuger im Rahmen der Sanierung erst installiert wird und zuvor nicht im Gebäude vorhanden oder an der Wärmeerzeugung im Gebäude beteiligt war.

Beim Erwerb von Immobilien und der Sanierung sind Fördergelder wichtig für die Kalkulation.

joel_420 - stock.adobe.com

Beim Erwerb von Immobilien und der Sanierung sind Fördergelder wichtig für die Kalkulation.

Eine Effizienzhaus-Stufe wird auch dann erreicht, wenn der für die Wärmeversorgung des Gebäudes erforderliche Energiebedarf ganz oder teilweise durch mit Heizöl betriebene Wärmeerzeuger gedeckt wird. Dabei sind die Kosten für den Ein- und Umbau und die Optimierung von mit Heizöl betriebenen Wärmeerzeugern sowie der zugehörigen Umfeldmaßnahmen nicht förderfähig.

Außerdem werden stromerzeugende Anlagen auf Basis erneuerbarer Energien wie Photovoltaik, Windkraftanlagen, Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen sowie Stromspeicherung für die Eigenstromversorgung mitgefördert, wenn für diese Anlagen keine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen wird. Anlagen zur Stromerzeugung, für die eine Förderung nach dem EEG in Anspruch genommen werden soll, erhalten keine Förderung.

Energetische Fachplanung und Baubegleitung und Nachhaltigkeitszertifizierung

Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung einer geförderten Maßnahme einschließlich einer akustischen Fachplanung sowie  Nachhaltigkeitszertifizierungen und die damit in Zusammenhang stehenden Beratungs- und Planungsleistungen.

Antragsberechtigt sind Privatpersonen und Wohnungseigentümergemeinschaften, freiberuflich Tätige, kommunale Gebietskörperschaften, Gemeinde- und Zweckverbände und rechtlich unselbständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, zum Beispiel Kammern oder Verbände, gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen, Unternehmen, einschließlich Einzelunternehmer und kommunale Unternehmen sowie sonstige juristische Personen des Privatrechts, einschließlich Wohnungsbaugenossenschaften.

Förderung in der Bundesförderung für effiziente Gebäude / Nichtwohngebäude

Gefördert werden die Errichtung, der Ersterwerb sowie die Sanierung von Effizienzgebäuden, die den in der Anlage zu dieser Richtlinie niedergelegten technischen Mindestanforderungen entsprechen, durch Fachunternehmen durchgeführt werden, sowie zu einer Verbesserung des energetischen Niveaus des Gebäudes führen und damit zur Minderung von CO2-Emissionen, zur Erhöhung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Wärme und Kälte im Gebäudesektor in Deutschland beitragen. Im Neubau werden Errichtung und Ersterwerb von Nichtwohngebäuden gefördert, die den energetischen Standard eines Effizienzgebäudes–55, 55 EE oder 55 NH;–40, 40 EE, 40 NH entsprechen, einschließlich der Vorgaben zum sommerlichen Wärmeschutz. 

Auch bei Nichtwohngebäuden ist die energetische Fachplanung förderfähig.

IRStone - stock.adobe.com

Auch bei Nichtwohngebäuden ist die energetische Fachplanung förderfähig.

Eine Effizienzgebäude-Stufe wird nicht erreicht, wenn der für die Wärmeversorgung des Gebäudes erforderliche Energiebedarf ganz oder teilweise durch mit Heizöl betriebene Wärmeerzeuger gedeckt wird. Eine „Effizienzgebäude EE“-Klasse wird erreicht, wenn erneuerbare Energien einen Anteil von mindestens 55 % des für die Wärme- und Kälteversorgung des Gebäudes erforderlichen Energiebedarfs erbringen. Eine „Effizienzgebäude NH“-Klasse wird erreicht, wenn für ein Effizienzgebäude ein Nachhaltigkeitszertifikat ausgestellt wird. Eine Kombination von EE-Klasse und NH-Klasse ist nicht möglich. In der Sanierung gibt es außerdem die Standards Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH;–100, 100 EE oder 100 NH;–70, 70 EE oder 70 NH.

Fachplanung ist förderfähig

Gefördert werden energetische Fachplanungs- und Baubegleitungsleistungen im Zusammenhang mit der Umsetzung einschließlich einer akustischen Fachplanung in Verbindung mit dem Leitfaden für die Verbesserung des Schutzes gegen Lärm bei stationären Geräten der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz für relevante technische Anlagen sowie Nachhaltigkeitszertifizierungen.