Zum 1. Januar wird in Baden-Württemberg das Erneuerbare Wärme-Gesetz (EWärmeG) für bestehende Wohngebäude wirksam: Sobald nach diesem Termin der zentrale Wärmeerzeuger ausgetauscht wird, müssen mindestens zehn Prozent des Wärmebedarfs mit erneuerbaren Energien gedeckt werden. Da das Gesetz auf die EnEV 2007 Bezug nimmt, wird der Gesetzgeber eine weitere Anpassung vornehmen: Bei der ersatzweisen Erfüllung durch Maßnahmen an der Gebäudehülle wird laut dem aktuellen Entwurf der Verordnung zum Erneuerbare-Wärme-Gesetz Baden-Württemberg (EWärmeV) künftig die EnEV 2009 in Bezug genommen. Werden zur Erfüllung des Gesetzes die Dächer, Dachschrägen oder obersten Geschossdecken oder alternativ die Außenwände gedämmt, sollen die Anforderungen der aktuellen EnEV um mindestens zwanzig Prozent unterschritten werden. Falls eine Einzelmaßnahme nicht ausreicht, ist alternativ auch ein Nachweis über den Transmissionswärmeverlust H’T nach EnEV zulässig. Die bisherigen, vom Alter des Gebäudes abhängigen Anforderungen sollen bestehen bleiben, sich aber auf die EnEV 2009 beziehen. Die Verordnung soll am 29. Dezember im Gesetzblatt des Landes veröffentlicht werden, damit sie zum 1. Januar 2010 in Kraft treten kann. Übergangsregelungen soll es für Maßnahmen geben, die vor dem 1. Januar 2010 in Auftrag gegeben, aber nicht mehr in 2009 umgesetzt wurden. Ein Übersichtsvortrag ist unter https://www.kea-bw.de/ zu finden.
Umweltministerium Baden-Württemberg