Das Merkblatt „Hinweise für Energieberater zu Systemen zur Be- und Entlüftung von Aufzugsschächten“ hat der Arbeitskreis Aufzugsschachtentrauchung des ZVEI-Fachkreises Rauch- und Wärmeabzugsanlagen zusammen mit dem Bundesverband Gebäudeenergieberater Ingenieure Handwerker (GIH) erstellt. Das Hinweispapier erklärt die bauordnungsrechtlichen Regelungen, die eine Öffnung für den Brandfall und den Regelbetrieb am Schachtkopf erfordern. Denn durch Permanentöffnungen entstehen erhebliche Energieverluste, die ein System zur Be- und Entlüftung reduzieren kann. Zudem erlaubt das Gebäudeenergiegesetz nicht mehr, dass Permanentöffnungen zum Zwecke der Luftdichtheitsprüfung (Blower-Door-Test) verschlossen werden. Die Ergebnisse einer solchen Prüfung werden sich somit durch eine Permanentöffnung verschlechtern.
Zum Hintergrund: Das Energiesparpotenzial von Aufzugsschächten
Die permanente Öffnung von Aufzugsschächten, wie sie in vielen Gebäuden mit Aufzugsanlagen vorhanden ist, ist nicht mehr zeitgemäß und energetisch ineffizient. So geht dauerhaft geheizte oder gekühlte Luft verloren, weshalb zusätzliche Energie aufgewendet werden muss, um die gewünschten klimatischen Bedingungen im Gebäude zu erzeugen. Das Problem: Die Landesbauordnungen schreiben eine Öffnung am Schachtkopf vor, um die Rauchableitung im Brandfall und die Lüftung im Regelbetrieb sowie im Störungsfall zu gewährleisten. Das Gebäudeenergiegesetz hingegen sieht eine geschlossene Gebäudehülle vor, damit Energie nicht entweicht. Die Lösung: Systeme zur Be- und Entlüftung beziehungsweise Rauchableitung. Sie verschließen die Permanentöffnung und lassen sich je nach Bedarf im Brandfall oder im Regelbetrieb öffnen. Das Hinweispapier erläutert Energieberaterinnen und Energieberater die rechtlichen, wirtschaftlichen und praktischen Aspekte. Quelle: ZVEI / jb
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