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Blower-Door-Test bei Laubenganghäusern vereinfacht

Bei neuen, über Laubengänge erschlossenen Gebäuden ist der Blower-Door-Test eine aufwendige Angelegenheit. Grund: Die Messung zum öffentlich-rechtlichen Nachweis der Luftdichtheit muss einzeln Wohnung für Wohnung erfolgen. „Daher wünschen sich Betroffene schon lange ein einfacheres und damit auch kostengünstigeres Verfahren“, weiß Oliver Solcher, Geschäftsführer des Fachverbands Luftdichtheit im Bauwesen (FLiB). Nun kann er auf das Gebäudeenergiegesetzes (GEG) verweisen: Erstmals sieht der Gesetzgeber darin die Möglichkeit vor, bei „gleichartigen, nur von außen erschlossenen Nutzeinheiten“ lediglich eine Stichprobe durchzuführen. Da die Mindeststichprobengröße zwölf Nutzeinheiten beziehungsweise Wohnungen umfasst, greift die Vereinfachung für größere Laubenganghäuser. „Die Regelung mache den Luftdichtheitstest auch für jene interessant, denen die Untersuchung eines kompletten Laubenganggebäudes bislang zu teuer erschien“, erklärt Solcher. Eine Schlussmessung sei Voraussetzung dafür, um bei der energetischen Gebäudebilanzierung mit einer verminderten Luftwechselrate rechnen zu dürfen. 

Drei oben, drei unten, mindestens zwölf: So könnte die Stichprobenauswahl in einem Mehrfamilienhaus aussehen, das nur über Laubengänge erschlossen ist. Jeweils drei der untersuchten Wohnungen müssen im Dachgeschoss und im Erdgeschoss liegen. Gleichzeitig muss die Stichprobe 20 Prozent der Hüllfläche sowie alle vorhandenen Bauweisen und Bauelemente abbilden.

FLiB

Drei oben, drei unten, mindestens zwölf: So könnte die Stichprobenauswahl in einem Mehrfamilienhaus aussehen, das nur über Laubengänge erschlossen ist. Jeweils drei der untersuchten Wohnungen müssen im Dachgeschoss und im Erdgeschoss liegen. Gleichzeitig muss die Stichprobe 20 Prozent der Hüllfläche sowie alle vorhandenen Bauweisen und Bauelemente abbilden.

GEG macht klare Vorgaben für die Stichprobenauswahl

Wie man die Stichprobe auswählt und die Messergebnisse auswertet, regelt das GEG über den Nationalen Anhang NB der Messnorm DIN EN ISO 9972. Er legt zum Beispiel fest, wie die zu prüfenden Wohnungen auf die einzelnen Stockwerke verteilt sein müssen und dass die Strichprobe mindestens 20 Prozent der Hüllfläche nach außen sowie sämtliche Bauweisen und Bauelemente entsprechend ihrem Anteil am zu untersuchenden Gebäude oder Gebäudeteil repräsentieren muss. Gibt es auch über Flure oder Treppenhäuser zugängliche Nutzeinheiten oder solche, die anders als die der Stichprobe genutzt werden, und liegen sie innerhalb der wärmeübertragenden Umfassungsfläche, sind sie zusätzlich zu messen. Eine Stichprobe korrekt zusammenzustellen, hält Solcher für durchaus anspruchsvoll. Er empfiehlt einen genauen Blick in die Messnorm. 

Provisorisches Abdichten verboten, Schutzdruck erlaubt

Zu den Einzelheiten, die der Norm-Anhang NB für Stichprobenmessungen festschreibt, zählt beispielsweise das Verbot, interne Leckagen während des Tests provisorisch abzudichten. Dadurch können sie das Messergebnis beeinflussen, obwohl der Stichprobentest nur einen Kennwert für die Dichtheit der wärmeübertragenden Umfassungsfläche liefern soll. Ausschließen lässt sich das nur, indem man entweder alle Wohnungen messtechnisch überprüft oder aber die Stichprobenmessung unter sogenanntem Schutzdruck durchführt – ein Vorgehen, das Anhang NB ausdrücklich erlaubt. „Dabei gleicht man die Druckverhältnisse auch in angrenzenden Nutzeinheiten an und verhindert dadurch Luftströmungen durch eventuell vorhandene Undichtigkeiten in Trennwänden, Böden und Decken“, erklärt Solcher. Er verweist darauf, am besten von Anfang an auf eine ausreichende interne Dichtheit zu achten. Nur so ließe sich etwa späteren Beschwerden über Geruchsbelästigungen aus Nachbarwohnungen vorbeugen.

Noch ein wichtiger Hinweis zum Thema Förderung: Die KfW-Bank hat für große Mehrfamilienhäuser, bei denen der Nachweis der Luftdichtheit nicht in die energetische Berechnung einfließen soll, wie auch beim Sanieren großer, bewohnter Mehrfamilienhäuser eigene Stichprobenregelungen für den vorgeschriebenen Blower-Door-Test. Sie gelten entsprechend für Gebäude mit Laubengangerschließung. Ob es hier zu Änderungen kommen wird, ist Solcher aktuell nicht bekannt. Quelle: FLiB / jb

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