Förderfähig sind Einzelmaßnahmen, die auch in bestehenden Programmen der Gebäudeförderung des Bundes (KfW und BAFA) als förderfähig eingestuft sind, z.B. Wärmedämmung, Erneuerung von Fenstern, Außentüren oder einer Heizungsanlage. Für eine grundlegende Heizungsmodernisierung sind in der Regel aber die Konditionen im neuen Marktanreizprogramm attraktiver.
Die Förderung erfolgt durch den Abzug von der Steuerschuld, das heißt die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um sonstige Steuerermäßigungen, wird mit der steuerlichen Förderung energetischer Maßnahmen verringert. Bis zu 20 % der förderfähigen Aufwendungen, höchstens jedoch 40.000 Euro je begünstigtes Objekt, können – verteilt über drei Jahre – berücksichtigt werden.
Kosten für Energieberater, sofern diese vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als fachlich qualifiziert zum Förderprogramm „Energieberatung für Wohngebäude (Vor-Ort-Beratung, individueller Sanierungsfahrplan)“ zugelassen sind, werden sogar zu 50 % gefördert, wenn der Energieberater durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahmen beauftragt worden ist.
Eine Pflicht zur Energieberatung vor der Umsetzung energetischer Sanierungsmaßnahmen bzw. die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans und/oder eine Baubegleitung durch einen Energieberater sieht das Gesetz allerdings nicht vor.
Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung
Für die gesetzeskonforme Anwendung der Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ist außerdem die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ (Bundestagsdrucksache 19/15312) zu beachten. Der Bundestag hat der ESanMV am 19. Dezember 2019 zugestimmt, der Bundesrat am 20. Dezember 2019.