2020 ist in Deutschland der Absatz an Wärmeerzeugern mit 842 000 Geräten um 13 % deutlich gestiegen. Bei Biomasse-Heizkesseln gab es ein Plus von 138 %, bei Wärmepumpen von 40 %. Gas-Heizungen dominierten weiterhin den Markt.
Der GdW fordert, dass sich eine Umlage der CO2-Kosten nach dem energetischem Gebäudezustand auf Basis des tatsächlichen Energieverbrauchs richten muss.
Seit Dezember 2019 steht die CO2-Bepreisung über das Brennstoffemissionshandelsgesetz. Doch erst über ein Jahr später gibt es „amtliche“ Emissionsfaktoren.
Zum Klimapaket 2030 gehört die CO2-Bepreisung von Brennstoffen ab 2021 (BEHG). Bundestag und Bundesrat haben jetzt höhere CO2-Preise bestätigt.
Die Bundesregierung hat klargestellt: Angesichts der mit dem Klimawandel verbundenen und drohenden Schäden wäre es eine Verletzung der Schutzpflichten des Staates, keine Maßnahmen zur Verringerung des Klimawandelrisikos vorzunehmen.
Die steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung ist zwar schon Anfang 2020 in Kraft getreten, allerdings fehlte bisher das Muster für Bescheinigungen, die von Fachunternehmen und Energieberater ausgestellt werden müssen. Nun hat das Bundesfinanzministerium die Formular-Inhalte an die Obersten Finanzbehörden der Länder übermittelt.
Die bisherigen Maßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030 reichen nach vorliegenden Abschätzungen nicht für das Erreichen des Klimaziels bis zum Jahr 2030 aus. Insgesamt entsteht gegenüber dem Ziel des Bundes-Klimaschutzgesetzes eine Lücke von rund 70 Mio. t/a CO2-Äquivalent, davon 17 Mio. t/a CO2e im Gebäudebereich.
Mieter können der 2021 startenden CO2-Bepreisung außer sparsamem Verhalten kaum etwas entgegensetzen. Deshalb hat die Bundesregierung die Prüfung einer begrenzten Umlagefähigkeit der CO2-Bepreisung ins Klimapaket geschrieben. Das könnte ein wirkungsvoller Modernisierungsanreiz sein. Doch 10 Monate vor dem Start dauert die Prüfung an und ein Ende ist nicht absehbar.
Am 7. Januar 2020 ist die “Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung — ESanMV)“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden und bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Am 7. Januar 2020 ist die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ im Bundesgesetzblatt verkündet worden und bereits zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten.
Mit dem überarbeiteten Klimapaket der Bundesregierung ändern sich auch die Bestimmungen für Hauseigentümer erheblich. Die neuen Regeln verteuern die Energiekosten unsanierter Gebäude mit fossilen Heizungen und verbilligen gedämmte Häuser, die erneuerbare Energien nutzen.
Das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG), wichtigster Bestandteil zum Erreichen der Klimaschutzziele 2030, ist in Kraft getreten. Das Gesetz schreibt das nationale Klimaschutzziel für 2030, eine Verminderung der Treibhausgasemissionen um mindestens 55 % gegenüber dem Jahr 1990 fest. Der Zielwert kann durch europäische oder internationale Klimaschutzziele noch erhöht werden.
Mit der Veröffentlichung des “Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms im Steuerrecht“ am 30. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt ist die steuerliche Förderung bestimmter energetischer Maßnahmen ab dem 1. Januar 2020 amtlich. Bestimmte Energieberatungsdienstleistungen werden zu 50 % gefördert.
Mit der Veröffentlichung des „Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms im Steuerrecht“ am 30. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt ist die steuerliche Förderung bestimmter energetischer Maßnahmen ab dem 1. Januar 2020 amtlich. Bestimmte Energieberatungsdienstleistungen werden zu 50 % gefördert.
Nach dem Deutschen Bundestag hat am 20. Dezember 2019 auch der Bundesrat dem Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht zugestimmt. Nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden dann amtlich.
Schon vor der 2. Sitzung des vom Bundesrat für das Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht angerufenen Vermittlungsausschusses zeichnet sich ein Kompromiss ab. Die steuerliche Förderung energetischer Modernisierungsmaßnahmen könnte damit wie geplant Anfang 2020 in Kraft treten.
Der Bundesrat hat das vom Bundestag beschlossene Bundes-Klimaschutzgesetz am 29. November 2019 gebilligt. Es sieht vor, dass Deutschland seinen Treibhausgasausstoß bis 2030 gegenüber 1990 um mindestens 55 % verringern muss.
Der Bundesrat hat am 29. November 2019 das vom Bundestag beschlossene Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) gebilligt. Es sieht für die Bereiche Verkehr und Gebäude eine 2021 mit 10 Euro/t startende CO2-Bepreisung vor, die bis 2025 auf 35 Euro/t steigt. Ab 2026 müssen die Verschmutzungsrechte ersteigert werden, zunächst in einem Preiskorridor.
Es hatte sich bereits angedeutet. Der Bundesrat hat am 29. November 2019 einstimmig den Vermittlungsausschuss zu den steuerrechtlichen Maßnahmen des Klimapakets der Bundesregierung angerufen. Die Länder wollen eine grundlegende Überarbeitung erreichen.
Am 20. November 2019 hat die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag die „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ zur Zustimmung zugeleitet.