Das Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetz (KWKG) regelt die Abnahme von Strom aus KWK-Anlagen, die Zahlung von Zuschlägen und die Vergütung für KWK-Strom. Außerdem legt es die Umlage der Kosten fest, die durch die Förderung entstehen. Um die Energieeinsparung, den Umweltschutz und das Erreichen der Klimaschutzziele der Bundesregierung zu unterstützen, wurde im KWKG 2016 festgelegt, dass die Nettostromerzeugung aus KWK-Anlagen bis zum Jahr 2020 auf insgesamt 110 Terrawattstunden (1 TWh = 109 kWh) und bis 2025 auf 120 TWh steigen soll. Das KWKG 2012 sprach noch von einem Anstieg des KWK-Anteils an der gesamten Nettostromerzeugung auf 25 % bis zum Jahr 2020. Zum Vergleich: Nach vorläufigen Angaben der Arbeitsgemeinschaft Energiebilanzen (s. www.bit.ly/geb1326 ) lag die Nettostromerzeugung aus KWK-Anlagen 2015 bei rund 105 TWh (s. Abb. 1), der KWK-Anteil betrug 17,1 %. Selbst das mit dem neuen Gesetz reduzierte Ziel wird jedoch nur mit großen Anstrengungen erreichbar sein.
Offiziell trat das neue KWKG am 1. Januar 2016 in Kraft. Trotzdem wurde die Projektierung vieler Anlagen verschoben oder nicht umgesetzt, weil die Berater ihren Kunden keine verbindliche Aussage zur Wirtschaftlichkeit der Anlage geben konnten.
Für neue, modernisierte oder nachgerüstete Anlagen1), die nach dem 1. Januar 2016 in Betrieb gingen, erfolgte lange Zeit keine Auszahlung des im KWKG 2016 definierten Zuschlags. Dieser Zuschlag (s. auch „Geänderte Förderung für KWK-Strom“, GEB 01-2016, Webcode 689191) ist jedoch entscheidend für die Wirtschaftlichkeit einer KWK-Anlage.
Beihilferechtliche Situation seit Oktober ge ...
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