Herr Stahl, welche wichtigsten Veränderungen ergeben sich durch das EEG 2021 für die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) in Nichtwohngebäuden?
Bei KWK-Anlagen bis 50 Kilowatt elektrischer Leistung gab es keine wesentlichen Änderungen. Positiv hervorzuheben ist jedoch, dass mit der EEG-Novelle alle KWK-Anlagen mit Inbetriebnahme nach dem 31. Juli 2014 keine Meldung für negative Strompreiszeiten an der EEX-Börse an ihren Netzbetreiber mehr zu senden brauchen. Das gilt auch für negative Zeiten in den Jahren 2019 und 2020, die bis heute nicht gemeldet sind.
Und was die Höhe der Einspeiseverrgütung angeht?
Bereits mit den Änderungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) im August 2020 hatte der Gesetzgeber die Förderzeiträume und -sätze geändert. Den Gesamtförderzeitraum hat er zwar von bisher 60 000 auf 30 000 Vollbenutzungsstunden (Vbh) verkürzt, jedoch gleichzeitig die Zuschläge verdoppelt, sodass die eigentliche Fördersumme erhalten bleibt. Außerdem hat er eine stufenweise Begrenzung der maximalen jährlichen Förderdauer eingeführt – beginnend mit 5000 Vbh pro Jahr ab 2021, 4000 Vbh ab 2023 und auf 3500 Stunden ab 2025. Diese Begrenzung der Vollbenutzungsstunden gilt für die Betriebsjahre und nicht für die Dauer der Förderzeit ab Inbetriebnahme der Anlage.
Wie bewerten Sie die aktuellen Rahmenbedingungen?
Wir sehen im neuen KWKG vor allem viele Restriktionen für Anlagen größer 50 Kilowatt. So wurde etwa die Ausschreibungsgrenze von einem Megawatt auf 500 Kilowatt gesenkt, was bei vielen Stadtwerken und kommunalen Versorgern die Planungs- und Investitionssicherheit ihrer Anlagen gefährdet – zumal mit der neuen Ausschreibungspflicht für Anlagen ab 500 Kilowatt auch die Möglichkeiten der Ei ...
Abo-Inhalt
Interview zu KWK
„Für die Energiewende braucht es hocheffiziente KWK“
Jetzt weiterlesen und profitieren.
+ GEB E-Paper-Ausgabe – jeden Monat neu
+ Kostenfreien Zugang zu unserem Archiv
+ Fokus GEB: Sonderhefte (PDF)
+ Weiterbildungsdatenbank mit Rabatten
+ Webinare und Veranstaltungen mit Rabatten
uvm.