Die Novelle soll Anfang 2024 in Kraft treten, einige wesentliche Punkte werden aber später wirksam.
Verpflichtend eingeführt wird bundesweit die kommunale Wärmeplanung, angestrebt ist die Umsetzung bis 2028. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hatte Klara Geywitz für dieses Jahr angekündigt.
In einigen Bundesländern wie Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein ist diese bereits für größere Kommunen seit der Verabschiedung der Klimaschutzgesetze vorgeschrieben. Die lange Frist hat auch Auswirkungen auf den Einbau neuer Heizungen. Solange keine Kommunale Wärmeplanung vorliegt, gelten beim Heizungstausch die Regelungen des GEG noch nicht.
Der Einbau neuer Gasheizungen bleibt noch lange erlaubt
Ab dem 1. Januar 2024 dürfen Gasheizungen eingebaut werden, wenn diese auf Wasserstoff umrüstbar sind. Neu ist ein Fokus auf Wasserstoff, dabei ist nicht von grünem Wasserstoff und auch nicht einer Umstellungspflicht die Rede. Bislang spielte Wasserstoff eher für die Dekarbonisierung des Verkehrssektors eine Rolle, auch aufgrund der limitierten Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff. Die Regeln gelten auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten. In Neubaugebieten gelten die Regelungen des GEG unmittelbar ab 1. Januar 2024.
Liegt eine Kommunale Wärmeplanung vor, die ein klimaneutrales Gasnetz vorsieht, können neben allen anderen Erfüllungsoptionen auch auf Wasserstoff umrüstbare Gasheizungen eingebaut werden. Sieht die Wärmeplanung kein klimaneutrales Gasnetz vor, dürfen Gasheizungen nur dann weiter eingebaut werden, wenn sie zu 65 Prozent mit Biomasse, nicht-leitungsgebundenem Wasserstoff oder seinen Derivaten betrieben werden.
Ab 1. Januar 2024 darf der Verkauf von entsprechenden Heizungen nur stattfinden, wenn eine Beratung erfolgt, die auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und die mögliche Unwirtschaftlichkeit hinweist. Darüber hinaus wird es entsprechende Aufklärungskampagnen über CO₂-Bepreisung und Klimaschutzgesetz geben. Es gibt also nur eine Beratung zu ökologisch und wirtschaftlich nicht sinnvollen Maßnahmen, aber kein Verbot. Wer diese Beratung durchführen soll und in welcher Form ist im Gesetz nicht festgelegt.
Regionale Unterschiede sollen bei Heizungen berücksichtigt werden
Beim Umstieg auf klimaneutrale Heizungssysteme sollen die verschiedenen Optionen gleichwertig behandelt werden, um den regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen. Das dürfte insbesondere ein Zugeständnis vor den Wahlen in Bayern in sein. Dort waren die Einschränkungen für Holzheizungen stark umstritten und ein Wahlkampfthema. „Die Erfüllungsoptionen sollen praxistauglich sein und Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Die Bedingungen zur Erreichung des 65 %-Ansatzes werden einheitlich für Neubau und Bestand überarbeite“, heißt es im Entwurf. Explizit steht darin, dass „Heizungen, die mit Holz und Pellets betrieben werden, die 65 %-Vorgabe ausnahmslos (erfüllen). Beim Einsatz von Holz und Pellets sind Fehlanreize zu vermeiden.“ Das ist ein Widerspruch an sich, da es nahelegt, dass Holz und Pellets auch im Neubau und nicht nur in der Sanierung gute Alternative sind.
Mieterinnen und Mieter sollen durch Änderungen bei der Modernisierungsumlage geschützt werden. Geplant ist, bei Investitionen in eine klimafreundliche Heizung eine weitere Modernisierungsumlage unter der Voraussetzung einzuführen, dass eine Förderung in Anspruch genommen wird und die Mieterinnen und Mieter von der Inanspruchnahme der Förderung auch unter Berücksichtigung der weiteren Modernisierungsumlage finanziell profitieren. Die bislang vorgesehenen Ausnahmeregeln für Eigenheimbesitzende, die sich wesentlich am Lebensalter orientiert haben, sollen noch einmal überarbeitet und sozial gerecht gestaltet werden. pgl