Derzeit arbeiten die Hersteller von Energieberatersoftware mit Hochdruck daran, die Neuerungen des Gebäudeenergiegesetzes einzuarbeiten, damit die Berechnungen ab dem 1. November nach den neuen Regeln erfolgen können.
Knifflig ist dies insbesondere bei der Neufassung der Norm DIN V 18599:2018. Neue Verfahren gibt es unter anderem bei der vereinfachten Berechnung von angrenzenden Räumen im Kühlfall, bei Einzelöfen und Wohnungsstationen, der Teillüftung mit Wohnungslüftungsanlagen und bei Brennstoffzellen und Standardwerten für einige KWK-Anlagen. Die Softwarehersteller gehen aber davon aus, dass diese Verfahren pünktlich umgesetzt werden. Auch bei der Einbeziehung Erneuerbaren Stroms sind Veränderungen zu beachten
Erst zum Inkrafttreten des GEG am 1. November 2020 soll es Entwürfe des neuen Energieausweises geben, auch erst dann werden Regeln zur vereinfachten Datenaufnahme im Bestand und zu Energieverbrauchsausweisen veröffentlicht. Die XML-Schnittstelle für das Kontrollsystem beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) gibt es ebenfalls erst nach dem 1. November.
Für Energieausweise im Neubau dürfte das aber unkritisch sein. Bei Bauanträgen müssen Berechnungen nach dem neuen GEG erstellt werden, die Energieausweise müssen aber erst ausgestellt werden, wenn die Gebäude fertig sind.
Für Bestandsgebäude sieht das GEG eine Übergangsfrist bis 1. Mai 2021 vor. In §112, Absatz 2 sind die Übergangsvorschriften nachzulesen. „Wird nach dem 1. November 2020 ein Energieausweis gemäß § 80 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 Satz 1 ausgestellt, sind die Vorschriften der Energieeinsparverordnung bis 1. Mai 2021 anzuwenden.“ § 80 Absatz 3 definiert, wann ein Energieausweis im Bestand auszustellen ist. Absatz 6 legt die Aushang- und Übergabepflichten fest.
Über die Neuerungen im GEG und die Umsetzung in Energieberatersoftware informieren wir in unserem Webinar. pgl