Für die Bilanzierung nach DIN V 18599 wird auf die aktuelle Fassung der Vornorm von September 2018 verwiesen. Damit können die dort enthaltenen Neuerungen endlich auch in den Nachweisen verwendet werden. Dies betrifft unter anderem aktuellere Standardwerte für die Effizienz von LED-Beleuchtung und PV-Modulen sowie die Berücksichtigung von Brennstoffzellen und Frischwasserstationen. Die Neuerungen der aktuellen Fassung der DIN V 18599 wurden hier bereits ausführlich dargestellt (siehe auch Artikelreihe ab GEB 11-2018 „Wichtige Neuerungen im Überblick”).
Aus dem Gebäudeenergiegesetz selbst ergibt sich zudem eine wichtige umfassende Neuerung bei der Berücksichtigung von Strom aus erneuerbaren Energien. Hier wurde ein komplett neues Verfahren zur Anrechnung des erneuerbaren Stroms entwickelt, das nicht gerade eine Vereinfachung darstellt und daher erklärungsbedürftig ist. Die neuen Regelungen werden daher im Folgenden ausführlich beschrieben.
Voraussetzungen zur Anrechnung von erneuerbarem Strom
Die Voraussetzungen zur Anrechnung des Stroms aus erneuerbaren Energien in der energetischen Bilanzierung von Gebäuden bleiben gegenüber der Energieeinsparverordnung unverändert.
In § 23, Absatz 1 des GEG ist geregelt, dass der Strom bei der Ermittlung des Energiedarfs eines Gebäudes in Abzug gebracht werden darf,
„soweit er im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt wird und
vorrangig in dem Gebäude unmittelbar nach Erzeugung oder nach vorübergehender Speicherung selbst genutzt und nur die überschüssige Strommenge in das öffentliche Netz eingespeist wird.“
Diese beiden Voraussetzungen werden in den FAQ-Nr. 6.05 und 6.06 aus der Liste der technischen FAQ der KfW für Woh ...
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Änderung der Bilanzierung
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