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KfW schreibt Expertenliste für Baubegleitung vor

Listen mit Fristen

Bislang galt als nachweisberechtigter KfW-Sachverständiger, wer eine Ausstellungsberechtigung für Energieausweise nach § 21 EnEV 2009 hatte. Für geförderte Sanierungsvorhaben, die nach dem 1. Juni 2013 beginnen (Antragstellung bei der KfW), werden als Sachverständige nur noch Experten für die geförderte Baubegleitung zugelassen, die in der Energieeffizienz-Expertenliste ( https://www.energie-effizienz-experten.de/ ) eingetragen sind. Baubegleitende Energieberater, die noch nicht in der Liste eingetragen sind, können auch nach dem 1. Juni 2013 eine Bestätigung zum Förderantrag (Programm-Nr.: 151/152 und 430) stellen. Dabei können sie mit Blick auf die Förderung der Baubegleitung (Programm-Nr.: 431) auch die technischen Anforderungen der Programmmerkblätter an eine energetische Fachplanung und Baubegleitung umsetzen. Spätestens mit der Antragsstellung für das Programm 431 müssen sie allerdings in der Expertenliste eingetragen sein. Dabei sollte genügend zeitlicher Vorlauf berücksichtigt werden, wenn noch Weiterbildungen nachgewiesen oder besucht werden müssen. Was ist erforderlich, um sich als KfW-Sachverständiger in die Liste einzutragen? Zusätzlich zur Ausstellungsberechtigung für Energieausweise nach § 21 EnEV2009 gilt: Grundsätzlich müssen Experten eine Weiterbildung gemäß dem Regelheft der Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes absolviert haben. Wer eine Weiterbildung zum Energieberater analog der Richtlinie zur Vor-Ort-Energieberatung (BAFA) absolviert hat, muss noch bestimmte Inhalte nachreichen, die in dem Fortbildungskatalog der Energiee ...

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