Die KfW unterscheidet bei den Förderprogrammen Energieeffizient Bauen und Sanieren generell zwischen Wohngebäuden (Programmnummern 151/152, 153, 430) und Nichtwohngebäuden (Programmnummern 217/218, 219/220, 276–278). Die Zuordnung eines Gebäudes zu einem geeigneten Förderprogramm folgt dabei der Systematik der Energieeinsparverordnung (EnEV):
Wohngebäude sind nach § 2 EnEV Gebäude, die nach ihrer Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dienen, einschließlich Wohn-, Alten- und Pflegeheime sowie ähnlicher Einrichtungen.
Nichtwohngebäude im Sinne der EnEV sind Gebäude, die keine Wohngebäude sind.
Bei gemischt genutzten Gebäuden, die sowohl Wohnanteile als auch Nichtwohnnutzungen aufweisen, müssen die Regelungen des § 22 EnEV beachtet werden.
Bei gemischt genutzten Gebäuden müssen unter bestimmten Voraussetzungen die unterschiedlich genutzten Teile von Gebäuden wie eigenständige Gebäude behandelt werden. In diesem Fall wären für das gemischt genutzte Gebäude gemäß § 22 EnEV zwei getrennte EnEV-Nachweise zu erstellen und somit auch zwei Energieausweise auszustellen – je einer für den Wohn- und einer für den Nichtwohnanteil.
Diese Entscheidung und Bewertung zur Bilanzierung – getrennt oder gemeinsam – ist auch für die Förderung relevant und erfolgt in diesem Fall durch die Sachverständigen bzw. Energieeffizienz-Experten auf Basis der gesetzlichen bzw. ordnungsrechtlichen Grundlagen. Dabei ist zunächst zu klären, welche Nutzung überwiegt, also ob es sich überwiegend um ein Wohngebä ...
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