Die energetische Sanierung und der energieeffiziente Neubau gewerblicher Nichtwohngebäude wird ab 01.07.2015 im KfW-Energieeffizienzprogramm – Energieeffizient Bauen und Sanieren (276, 277, 278) gefördert (Merkblatt 600 000 3412).
Die bestehenden Förderprogramme für Nichtwohngebäude der kommunalen und sozialen Infrastruktur werden überarbeitet und ab 01.10.2015 um eine Neubauförderung ergänzt. Der Programmname wird in IKK/IKU – Energieeffizient Bauen und Sanieren (217/218 (IKK) und 220/219 (IKU) geändert (Merkblätter 600 000 3424 (IKK) bzw. 600 000 3423 (IKU)).
Für die umfassende energetische Sanierung und den Neubau energieeffizienter Nichtwohngebäude wird die Systematik der KfW-Effizienzhäuser mit Anforderungen an den Primärenergiebedarf und die Gebäudehülle eingeführt bzw. weiterentwickelt. Die Nachweisführung für die KfW-Effizienzhäuser basiert auf der EnEV-Methodik. Wenn einzelne Sanierungsmaßnahmen umgesetzt werden, gelten technische Mindestanforderungen. Über die Details will die KfW Anfang Mai informieren.
Neben günstigen Zinsen werden in allen Förderprogrammen Tilgungszuschüsse gewährt: Verwendungszweck und Höhe der Tilgungszuschüsse (in % des Zusagebetrages)
Sanierung
- KfW-Effizienzhaus 70: 17,5 %, max. 175 EUR pro m2
- KfW-Effizienzhaus 100: 10 %, max. 100 EUR pro m2
- KfW-Effizienzhaus Denkmal: 7,5 %, max. 75 EUR pro m2
- Einzelmaßnahmen: 5 %, max. 50 EUR pro m2
- KfW-Effizienzhaus 55: 5 %, max. 50 EUR pro m2
- KfW-Effizienzhaus 70: kein Tilgungszuschuss
Eckpunkte der Förderung
- Die Förderung der energetischen Sanierung erfolgt unabhängig vom Baualter.
- Bei kommunalen und sozialen Nichtwohngebäuden entfällt die bisherige Begrenzung auf Gebäude mit Fertigstellung bis zum 01.01.1995.
- Es werden bis zu 100 % der förderfähigen Kosten finanziert. Der Kredithöchstbetrag von 25 Mio. Euro pro Vorhaben bei gewerblichen, kommunalen und sozialen Unternehmen kann bei besonderer Förderwürdigkeit auch überschritten werden.
- Die Kreditlaufzeiten betragen 10, 20 und 30 Jahre. Die Zinsbindung 10 Jahre.
- In den Programmen 276, 277, 278 sowie 220/219 gilt eine bereitstellungsprovisionsfreie Zeit von 12 Monaten.
- Die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen ist bei Antragstellung von einem Sachverständigen zu bestätigen. Ein Sachverständiger im Sinne der Kreditprogramme ist eine nach § 21 EnEV berechtigte Person für die Ausstellung oder Prüfung der Nachweise nach der EnEV. Die KfW empfiehlt die Einbindung eines Sachverständigen für Nichtwohngebäude aus der Expertenliste für die Förderprogramme des Bundes (www.energie-effizienz-experten.de). Hier werden auch im August 2015 die Anforderungen für eine Eintragung als Sachverständiger für Nichtwohngebäude in die Expertenliste veröffentlicht. Perspektivisch ist geplant, die Einbindung von Sachverständigen für Nichtwohngebäude aus der Expertenliste verbindlich in den Förderprogrammen vorzuschreiben.
Energieeffizienzmaßnahmen für Produktionsanlagen/-prozesse
Um den Bund bei der Zielerreichung des Energiekonzeptes zu unterstützen, wird die KfW auch die Förderung von Energieeffizienzmaßnahmen gewerblicher Unternehmen im Bereich Produktion weiter ausbauen. Ab 01.07.2015 werden Energieeffizienzmaßnahmen gewerblicher Unternehmen im neuen KfW-Energieeffizienzprogramm – Produktionsanlagen/-prozesse (292, 293) gefördert. Antragsberechtigt sind – wie auch in der Programmvariante Energieeffizient Bauen und Sanieren (276, 277, 278) – mehrheitlich private gewerbliche Unternehmen, unabhängig von ihrer Umsatzgröße.Gefördert werden Maßnahmen, die zu einer Energieeinsparung von mindestens 10 % (Einstiegsstandard) bzw. mindestens 30 % (Premiumstandard) führen. Die Förderintensität (Zinsverbilligung) ist künftig abhängig von der Höhe der Energieeinsparung und nicht wie bislang von der Unternehmensgröße. Die Maßnahmen werden mit aus Mitteln der KfW verbilligten zinsgünstigen Krediten unterstützt. Der maximale Kreditbetrag beträgt i.d.R. 25 Mio. Euro, die Kreditlaufzeit 5, 10 oder 20 Jahre. Der Zinssatz kann bis zu 20 Jahre festgeschrieben werden. Die durch die Umsetzung der Maßnahme erzielte Energieeinsparung ist bei Antragstellung wahlweise durch das Unternehmen oder einen Energieberater zu ermitteln und zu bestätigen (Merkblatt600 000 3416).
Die neuen Merkblätter und Formulare will die KfW ab 30.04.2015 zur Verfügung stellen. GLR