Das Marktanreizprogramm (MAP) für erneuerbare Energien im Wärmemarkt ist zum 22. Februar novelliert worden. Der Kesseltauschbonus wurde verlängert, bei Wärmepumpen wurden die Höchstsätze gekappt, der Umwälzpumpenbonus entfällt zur Jahresmitte, der hydraulische Abgleich wird dann Pflicht. Zu diesem Zeitpunkt werden auch die Anforderungen an die Gewährung des Effizienzbonus durch eine Anpassung an die Energieeinsparverordnung EnEV 2009 verschärft. Letzte Woche hatte zudem das Bundesumweltministerium die Grundsatzentscheidung veröffentlicht, dass auch land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Betriebe Anträge (im zweistufigen Verfahren) auf Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen können.
Die wichtigsten Änderungen in der Übersicht
- Kesseltauschbonus: Rückwirkend zum 1. Januar 2010 wird der ursprünglich bis Ende 2009 befristete Kesseltauschbonus in reduzierter Form bis zum 30. Dezember 2010 fortgeführt. Mit dem Kesseltauschbonus wird eine zusätzliche Förderung für eine Solarkollektoranlage gewährt, wenn gleichzeitig ein alter Heizkessel gegen einen neuen Brennwertheizkessel (Öl, Gas) ausgetauscht wird. Künftig gibt es 400 Euro (bisher 750 Euro) wenn die Solarkollektoranlage zur kombinierten Trinkwassererwärmung und Heizungsunterstützung verwendet wird. Solarkollektoranlage zur ausschließlichen Trinkwassererwärmung erhalten keinen Kesseltauschbonus mehr (bisher 375 Euro). Die Kombination einer Solarkollektoranlage und eines Biomassekessels bzw. einer effizienten Wärmepumpe erhält weiterhin den Kombinationsbonus von 750 Euro.
- Wärmepumpen (Höchstsätze): Bei Wärmepumpen in Einfamilienhäusern werden die Förderhöchstbeträge um 20 % abgesenkt, die Förderung je Quadratmeter Wohnfläche bleibt jedoch unverändert. Im Einfamilienhaus wurden bisher bis zu 150 m2 Wohnfläche mit einer Förderung bedacht, jetzt sind es nur noch 120 m2. Die Förderhöchstbeträge für Wohngebäude mit mehr als einer Wohneinheit richten sich zukünftig nach der Zahl der Wohneinheiten und wurden als Festbeträge neu gestaltet. Auch hier bleibt die Förderung je Quadratmeter Wohnfläche unverändert (bei gasbetriebenen Luft/Wasser-Wärmepumpen erhöhen sich die Fördersätze). Die neuen Förderhöchstbeträge gelten für Anträge, die ab dem 22. Februar 2010 gestellt werden (Antragseingang beim BAFA).
- Wärmepumpen (Flächenberechnung): Die Höhe der Förderung bemisst sich – wie bisher – an der Wohn- und Nutzfläche, die durch die geförderte Wärmepumpe beheizt wird. Ab dem 22. Februar 2010 ist der Nachweis der Wohn- und Nutzfläche durch Vorlage einer Wohnflächenberechnung nach Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25. November 2003 (für Wohngebäude) bzw. des Energiebedarfsausweises (für Nichtwohngebäude) zu erbringen. [Anmerkung: Danach gehören zur Wohnfläche auch die Grundflächen von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen.] Abweichend hiervon wird auch eine Nutzflächenberechnung nach DIN 277 zugelassen. Bisher erfolgte der Nachweis der Wohn- und Nutzfläche „durch geeignete Unterlagen (z.B. Grundrisspläne, Kaufverträge etc.)“.
- Wärmepumpen (Prüfzertifikate): Für die Innovationsförderung gilt ab dem 22. Februar 2010 (Antragseingang biem BAFA), dass die Förderung nur dann gewährt wird, wenn der COP-Wert der Wärmepumpe mindestens 4,7 beträgt und dies mit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachgewiesen wurde. Der Nachweis des EHPA (European Quality Label for Heat Pumps) Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt. Bisher musste nur die Jahresarbeitszahl von 4,5 im Bestand und von 4,7 im Neubau nachgewiesen werden.
- Wärmepumpen (Prüfzertifikate): Auch die Basisförderung für Wärmepumpen wird ab dem 1. Juli 2010 (Antragseingang beim BAFA) nur dann gewährt, wenn der COP-Wert der Wärmepumpe mit einem Prüfzertifikat eines unabhängigen Prüfinstituts nachgewiesen wurde. Ein COP-Mindestwert ist aber nicht nachzuweisen. Der Nachweis des EHPA (European Quality Label for Heat Pumps) Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt.
- Effizienzbonus: Die Anforderungen an die Gewährung des Effizienzbonus wurden an die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) angepasst und verschärft. Sie gelten ab dem 1. Juli 2010. Bei Wärmepumpenanlagen wird der Effizienzbonus nicht mehr an besondere Jahresarbeitszahlen geknüpft. Mit Wirkung vom 22. Februar 2010 (Antragseingang beim BAFA) wird kein Effizienzbonus mehr für Nichtwohngebäude gewährt. Hintergründe sind die geringe Nachfrage und der sehr hohe Prüfungsaufwand.
- Umwälzpumpenbonus: Die Bonusförderung für besonders effiziente Umwälzpumpen wird zum 30. Juni 2010 eingestellt. Von der Streichung nicht betroffen ist der Bonus für besonders effiziente Solarkollektorkreispumpen.
- Hydraulischer Abgleich: Mit dem Auslaufen des Bonus für effiziente Umwälzpumpen werden dessen Anforderungen stufenweise zur Fördervoraussetzung. Ab dem 1. Juli 2010 gilt: Die Förderung für Biomasseanlagen bis 100 kW, Wärmepumpen und der Kesseltauschbonus sowie der Kombinationsbonus werden nur gewährt, wenn ein Hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage vorgenommen wurde. Ab dem 1. Januar 2011 gilt: Die Förderung für Biomasseanlagen, effiziente Wärmepumpen und der Kombinationsbonus werden nur dann gewährt, wenn die Umwälzpumpen (nicht die Solarkollektorkreispumpen und Speicherladepumpen) hohe Effizienz-Anforderungen (entsprechend der Effizienzklasse A) erfüllen und ein Hydraulischer Abgleich durchgeführt wurde.
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 20. Februar 2009 (Download).
Änderung der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 17. Februar 2010 (Download). GLR
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