Die Novelle bringt insbesondere folgende Neuerungen:
- Deutlich erhöhte Fördersätze bei fast allen Fördersegmenten.
- Die Antragsberechtigung wird auf alle Unternehmen, unabhängig von ihrer Größe, ausgeweitet.
- Der Gebäudebestand wird neu definiert. Zum Gebäudebestand zählen Gebäude, in denen seit mindestens 2 Jahren ein anderes Heizungssystem installiert ist, das ersetzt oder unterstützt werden soll.
- Die Frist für die Antragstellung im einstufigen Verfahren wird von 6 auf 9 Monate erweitert.
- Solarkollektoranlagen zur reinen Warmwasserbereitung sind jetzt auch Gegenstand der Basisförderung.
- Die Zusatzförderung (verschiedene Bonustatbestände sowie für Optimierungsmaßnahmen) wird auch im Rahmen der Innovationsförderung möglich.
- Die 1000 m2-Höchstgrenze bei der solaren Prozesswärme wird aufgehoben.
- Eine ertragsabhängige Förderung im Rahmen der solaren Innovationsförderung wird zum ersten Mal eingeführt.
- Die Prozesswärme wird auch mit der Errichtung einer Biomasse-Anlage oder effizienten Wärmepumpe gefördert.
- Eine Zusatzförderung wird gewährt, sofern mit der Errichtung der förderfähigen Anlage, eine Optimierungsmaßnahme durchgeführt wird.
- Die Durchführung nachträglicher Optimierungsmaßnahmen bereits geförderter Anlagen ist auch förderfähig.
- Es wird ein Lastmanagementbonus bei Wärmepumpen eingeführt.
- Einmalig kann ein Qualitätscheck einer Wärmepumpe bezuschusst werden. Dies ist frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Inbetriebnahme der geförderten Anlage möglich.
- Der Bonus für die Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz wird jetzt auch mit der Errichtung einer Biomasse-Anlage oder Wärmepumpe möglich.
- Der Antrag für die Förderung von Maßnahmen zur Visualierung des Ertrages Erneuerbarer Energien muss jetzt vor Vorhabensbeginn beim BAFA gestellt werden und nicht wie bisher nach Realisierung der Maßnahme.
Link zur nichtamtlichen Lesefassung der novellierten Förderrichtlinien.
Link zur Förderübersicht aller Fördersegmente . GLR