Springe zum Hauptinhalt Springe zum Hauptmenü Springe zur SiteSearch
FÖRDERUNG

KfW: Qualitätssicherung und MAP-Kredit

Die KfW hat zum 1. März 2013 Maßnahmen zur schrittweisen Entwicklung der Qualitätssicherung in den Förderprogrammen für „Energieeffizientes Bauen und Sanieren“ sowie zur BAFA-Förderung für erneuerbare Energien im Wärmemarkt eine Ergänzungsfinanzierung angekündigt.


  1. Energieeffizient Bauen und Sanieren: Verbindliche Anwendung der „Online-Bestätigung zum Antrag“ ab 1. März 2013 (Programm-Nr.: 151/152, 153, 430). Ab dann erfolgt keine Bereitstellung eines ausfüllbaren PDF-Formulars auf der Internetseite / im KfW Beraterforum oder die Lieferung des Formulars über den KfW-Bestellservice mehr. Zur Vorbereitung auf die verbindliche Nutzung der „Online-Bestätigung zum Antrag“ rät die KfW zu einer frühzeitigen Nutzung; durch die bereits online geprüfte Bestätigung entfallen mögliche Nachberechnungen aus der Antragsprüfung der KfW bzw. reduzieren sich die Bearbeitungszeiten. Ab 1. März 2013 wird die KfW zudem bei allen eingereichten unplausiblen energetischen Kennwerten eine Neuberechnung über die „Online-Bestätigung zum Kreditantrag“ verbindlich anfordern.
  2. Energieeffizient Bauen und Sanieren: Anpassungen in den Programm-Merkblättern zum 1. März 2013 (Programm-Nr.: 151/152, 153, 430). Mit Wirkung zum 1. März 2013 erfolgen in den Programm-Merkblättern für Energieeffizientes Bauen und Sanieren und in den dazugehörigen Anlagen „Technische Mindestanforderungen“ redaktionelle Änderungen und inhaltliche Anpassungen. Folgende Anpassungen sind für die in den Programmen Energieeffizientes Bauen und Sanieren zugelassenen Sachverständigen unmittelbar von Bedeutung:
    • Anforderungen an die Unabhängigkeit des Sachverständigen: Eingeführt wird eine vorhabensbezogene Unabhängigkeit des Sachverständigen. Neben einer Beratung, Planung und Baubegleitung für das Vorhaben darf der Sachverständige dann weder mit den bauausführenden Unternehmen oder Lieferanten verbunden sein noch deren Lieferungen und Leistungen vermitteln. Bauausführende Unternehmen oder Lieferanten, die bzw. deren Angestellte gleichzeitig als Sachverständige zugelassen sind, müssen sich künftig am jeweiligen Bauvorhaben entscheiden, ob sie als Sachverständige oder bauausführende Unternehmen oder Lieferanten tätig werden. Nicht unter diese Regelung fallen beim Antragsteller oder Verkäufer von (förderfähigen) Wohneinheiten/-gebäude angestellte Sachverständige.
    • Prüfung der geplanten und tatsächlichen förderfähigen Kosten durch den Sachverständigen: Die Prüfungsinhalte der von den Sachverständigen unterzeichneten Bestätigungen zum Antrag und nach Durchführung des Vorhabens in Energieeffizient Sanieren umfassen auch die Prüfung der geplanten und der tatsächlichen förderfähigen Kosten. Zur Klarstellung hat die KfW diese Anforderung explizit in die Programm-Merkblätter für die Programme in Energieeffizient Sanieren (Programm-Nr.: 151/152, 430) aufgenommen. Für eine praxistaugliche Handhabung wird die KfW zum 1. März 2013 eine FAQ entwickeln. Für die KfW-Stichproben zur Kontrolle der geförderten Vorhaben wird diese Anforderung ab 1. März 2013 in den Prüfungskatalog aufgenommen. Für das Programm Energieeffizient Bauen (Programm-Nr.: 153) werden auch künftig mit der Umsetzung des geförderten Effizienzhaus-Niveaus die Kosten bzw. die programmgemäße Verwendung der Fördermittel ausreichend nachgewiesen.
    • Verbindliche Anwendung der „Liste der Technischen FAQ“ Mit dem Verweis der Programm-Merkblätter auf die „Liste der Technischen FAQ“ in den Programmen Energieeffizientes Bauen und Energieeffizientes Sanieren sind diese ab 1. März 2013 verpflichtend anzuwenden. Die aktuelle Fassung der Liste der Technischen FAQ (https://energiesparen.kfw.de/html/infos-fuer-energieberater) vom 1. November 2012 enthält folgende Änderungen: Ein Inhaltsverzeichnis, redaktionelle Änderung zur besseren Verständlichkeit und Klarstellung sowie neue bzw. ergänzende Regelungen, die durch den Zusatz „gültig ab 01.11.2012“ kenntlich gemacht worden sind.
    • Anforderungen an die Sachverständigen bei Baudenkmalen: Die Sanierung von denkmalgeschützten Wohngebäuden und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz wird bei den Einzelmaßnahmen von der Verpflichtung zur Beauftragung einer „Energetischen Fachplanung und Baubegleitung“ freigestellt. Für die Einzelmaßnahmen „Wärmedämmung von Geschossdecken, Austausch der Heizungsanlage und Optimierung des Heizsystems“ sind künftig neben den Energieberatern für Baudenkmale auch die sonstigen in der Liste unter www.energie-effizienz-experten.de für die Förderprogramm des Bundes geführten Experten oder eine nach § 21 EnEV 2009 ausstellungsberechtigte Person als Sachverständige berechtigt.
    • Anpassung des Verwendungszweckes „Optimierung der Wärmeverteilung“: Im Programm Energieeffizient Sanieren – Einzelmaßnahmen (Programm-Nr.: 152) wurde der Anwendungsbereich der Einzelmaßnahme „Optimierung der Wärmeverteilung“ auf den Anwendungsbereich „Optimierung des Heizsystems“ erweitert und mit entsprechenden Maßnahmen hinterlegt.
  3. Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit: Neues Kreditangebot für die Ergänzungsfinanzierung zur BAFA-Förderung für Erneuerbare Energien (Marktanreizprogramm, MAP) zum 1. März 2013 (neue Programm-Nr.: 167). Zum 1. März wird das neue KfW-Eigenprogramm „Energieeffizient Sanieren – Ergänzungskredit“ angeboten. Derzeit werden kleine Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt mit dem Fokus auf private Antragsteller im Programm „Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt“ (Marktanreizprogramm) durch die BAFA mit einem Zuschuss gefördert. Ab 1. März 2013 stellt die KfW mit dem neuen Programm eine ergänzende Kreditfinanzierung zur BAFA-Förderung bereit. Das neue Programm kann in Kombination mit einem BAFA-Zuschuss oder eigenständig genutzt werden und ist wie folgt ausgestaltet:
    • Verwendungszweck: Errichtung und Erweiterung von Heizungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energien in Wohngebäuden; dazu zählen solarthermische Anlagen, Biomasseanlagen und Wärmepumpen. Hierbei sind die Anforderungen der oben genannten BAFA-Förderung einzuhalten.
    • Finanzierungsanteil: 100 % der förderfähigen Investitionskosten.
    • Förderhöchstbetrag: 50.000 Euro je Wohneinheit.
    • Kreditlaufzeit: 10 Jahre bei 10-jähriger Zinsbindung.

Die ab 1. März 2013 gültigen Programm-Merkblätter und Bestätigungen sind bereits unter www.kfw.de/merkblaetter bzw. www.kfw.de/formulare veröffentlicht worden. GLR