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“Energieberater für Baudenkmale“ neu geregelt

Änderungen seit 1. April

Wer Nachweise für die KfW-geförderte energetische Sanierung von Denkmalen erstellen will, muss als „Sachverständiger Energieberater für Baudenkmal“ anerkannt sein (s. Beitrag „Schlossherr sucht Ratgeber“ im GEB 5/2012 und „Guter Wille, steiniger Weg“ im GEB 1/2013). Mittlerweile sind 707 Personen gelistet (Stand Ende März 2014) und bestimmte Kurse als Fortbildung dafür anerkannt.

Seit 1. April gelten nun neue Regelungen für die KfW-Programme zur energetischen Sanierung (KfW-Programme Nr. 151/152, Nr. 430, Nr. 431, Nr. 218, Nr. 219). Das betrifft die Anerkennung und die Verlängerung des Eintrags als „Sachverständiger Energieberater für Baudenkmale“. Die Koordinierungsstelle „Energieberater für Baudenkmale“ der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege e. V. (WTA) und der Vereinigung der Landesdenkmalpfleger in Deutschland (VdL) hat das neue Anerkennungsschema mit dem vormals zuständigen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (jetzt nachfolgend: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, BMWi) und der KfW erarbeitet sowie mit den Kammern beraten.

Wer sich jetzt neu als „Energieberater Denkmal“ listen lassen will, muss neben einer Grundqualifikation gemäß § 21 EnEV eine Zusatzqualifikation im Bereich der Energieeffizienz und eine weitere im Bereich der Denkmalpflege nachweisen. Näheres ist im neuen Anerkennungsschema mit den zugehörigen Anlagen geregelt, das unter https://www.wta-gmbh.de/de/energieberater/verfügbar ist. Die Listung über Referenzen ist bereits seit dem 1. März 2013 nicht mehr möglich. Für den Ersteintrag wurde nun eine Gebühr von 100 Euro festgesetzt.

Wer bereits auf der Liste geführt ist, muss nach drei Jahren ab dem Ersteintrag die Verlängerung beantragen. Dieses gilt nun rückwirkend auch für alle bisher anerkannten Sachverständigen, einschließlich der auf Basis des „Erstlistenverfahrens“ eingetragenen Personen ab Datum ihrer Listung. Hierfür sind 16 UE Fortbildung und ein Praxisnachweis zu erbringen, der mindestens eine energetische Fachplanung oder Baubegleitung bei der energetischen Sanierung eines Denkmals oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz auf dem Standard „KfW-Effizienzhaus Denkmal“ oder höher umfassen muss. Sind keine aktuellen Praxisnachweise vorhanden, kann der Sachverständige ersatzweise einen erhöhten Fortbildungsumfang von zusätzlich 24 UE einmalig nachweisen.

Wichtig: Zur Neueintragung und zur Verlängerung als Energieberater für Baudenkmale muss die neue Erklärung zur datenschutzrechtlichen Einwilligung unterzeichnet an die Koordinierungsstelle „Energieberater für Baudenkmale“ gesendet werden. Dieses Dokument sowie das Anerkennungsschema, die erforderlichen Fortbildungsinhalte im Detail und das Projektdatenblatt zu Praxisnachweisen stehen zum Herunterladen bereit unter

https://www.wta-gmbh.de/de/energieberater/