Schon in den alten Versionen und Vorläufern des aktuell geltenden Gebäudeenergiegesetzes (GEG) werden Türen (und Fenster) als wichtige Faktoren für die Energieeffizienz der Gebäudehülle betrachtet. Mit Angaben zu den jeweils zu erreichenden Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) versucht der Gesetzgeber, Parameter für die Auswahl geeigneter Türlösungen an die Hand zu geben.
Das gilt auch für die aktuelle, seit dem 1. Januar 2024 geltende Version des GEG. Hier finden sich relativ klare Vorgaben für die U-Werte von Türanlagen in Wohnbauten. Für die Türlösungen von Nichtwohngebäuden gilt das aber nicht. Das GEG definiert keine konkreten Vorgaben für die energetische Anforderungen an die Türtypen, die für gewerblich genutzte oder öffentliche Gebäude typisch sind: rahmenlose Türanlagen aus Glas (Schiebetüren), Karusselltüren und kraftbetätigte Türen, sprich automatische Türen (siehe GEG Anlage 7, zu § 48).
Das stellt Planer und Energieberater vor Herausforderungen: Welche Parameter in Bezug auf Energieeffizienz sollen sie für die Planung einer neuen Türlösung in Anschlag bringen? Macht es überhaupt Sinn, sich an U-Werten, zum Beispiel von den Herstellern, zu orientieren?
Türlösungen ganzheitlich betrachten
Tatsächlich ist die Entscheidung, im GEG keine Vorgaben für automatische Türen beziehungsweise automatisierte Türanlagen bei Nichtwohngebäuden zu machen, gut begründet. Denn der Gesetzgeber hat berücksichtigt, dass Türanlagen vor allem in größeren Immobilien nur eines von vielen Element für die Energieeffizienz der Außenhülle sowie des Gesamtgebäudes sind. Die reale Energieeffizienz eines Gebäudes respektive sein realer Energieverbrauch ergibt sich erst aus dem optimal gepl ...
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