Übergeordnetes Ziel der reformierten Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist es geblieben, bis 2045 Klimaneutralität im Gebäudebestand zu erreichen. Neben dem Ordnungsrecht stellt das Programm ein zentrales politisches Instrument dar, das mit einem Budget von 13 Milliarden Euro für 2023 entsprechende Anreize im Markt setzen soll. Mit der zweiten Reformstufe wird der Zugang zur BEG weiter erleichtert, Förderboni erhöhen die Anreize für Sanierungen und die Fördereffizienz des Programms wird erneut gesteigert, um möglichst viele Antragstellerinnen und Antragssteller unterstützen zu können.
Änderungen BEG-Richtlinie Nichtwohngebäude
Gefördert werden die energetische Sanierung und der Ersterwerb von sanierten Bestandsgebäuden, die nach Abschluss der Sanierungsmaßnahme erstmals den energetischen Standard eines Effizienzgebäudes
Denkmal, Denkmal EE oder Denkmal NH,
70, 70 EE oder 70 NH,
55, 55 EE oder 55 NH,
40, 40 EE oder 40 NH
erreichen (EE = Erneuerbare Energien; NH = Nachhaltigkeit).
Der Bereich Lüftungstechnik ist Bestandteil der Richtlinien-Anlage „Technische Mindestanforderungen“. Gemeint sind damit die technischen Anforderungen zu den einzelnen Fördertatbeständen, beispielsweise zu den Anforderungen an eine Effizienzgebäude-Stufe.
Unverändert geblieben ist der grundsätzliche Abschnitt: „Bei der Realisierung von Effizienzgebäuden ist stets zu prüfen, ob die Luftvolumenströme den Anforderungen des Gebäudes entsprechen oder Maßnahmen zur Vermeidung von Tauwasserausfall und Schimmelpilzbildung erforderlich sind. Hierzu ist ein Lüftungskonzept zu erstellen, in dem der erforderliche Außenluftvolumenstrom und die Lösung zur Umsetzung spezifiziert werden. Hieraus resultiere ...
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