Auf den Internetseiten von Energieberatern finden sich Aussagen wie die folgende: „Modernes, energetisch hoch anspruchsvolles Bauen und Sanieren erfordert den Einsatz hochwertiger, aufeinander abgestimmter Materialien, besondere handwerkliche Sorgfalt und ein abgestimmtes Bauen. Insbesondere die Anschlüsse der verschiedenene Gewerke sind zu beachten. Am Ende der Baumaßnahme lässt sich deren Qualität häufig aber gar nicht mehr feststellen. Denn viele der zuvor erbrachten Leistungen wurden im weiteren Bauablauf wieder überdeckt. Ein sachverständiger Berater behält schon während der Bauphase im Blick, ob die Güte der einzelnen Arbeiten und die eingesetzten Materialien den vertraglich zugesicherten Leistungen entsprechen, und fordert notfalls Nachbesserungen ein.“
Hier werden hohe Erwartungen beim Kunden geweckt. Wer solche Leistungen anbietet, sollte sich auch über die Haftungsrisiken im Klaren sein. Dass ein Architekt als Bauleiter für eine fehlerhafte Bauüberwachung haftet, ist jedem klar. Wie ist es aber, wenn keine Bauleitung im Sinne einer umfassenden Bauüberwachung angeboten wird, sondern eine sogenannte Baubegleitung?
Der Begriff „Baubegleitung“ ist nicht gesetzlich definiert. Es bestehen gravierende Fehlvorstellungen über die Haftungsrisiken. So schreibt ein Energieberater auf seiner Internetseite: „Der Baubegleiter steht als Berater zur Seite (begleitet), er ist nicht weisungsberechtigt und kann auch für fehlerhafte Bauausführungen nicht haftbar gemacht werden.“
Diese Aussage ist eindeutig falsch. Ein Energieberater, der die Umsetzung der von ihm empfohlenen energetischen Maßnahmen begleitet, haftet dem Bauherrn wie ein mit der Bauüberwachung beauftragter Architekt. Das gilt sogar dan ...
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