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Energieberater fragen, Experten antworten

PV-Strom für Warmwasser Die EnEV bzw. die Normen DIN V 4107-10 bzw. DIN V 18599 geben keine Berechnungsmöglichkeit für die Nutzung von PV-Strom für Warmwasser. Wäre die Berücksichtigung im EnEV-Nachweis möglich? Aus meiner Sicht gibt es kein Verbot, den PV-Strom für die Warmwasserbereitung zu nutzen, was ich im Rahmen der technischen Öffnungsklausel EnEV auch formal dürfte. Die Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien wird durch  § 5 EnEV geregelt. Beispielsweise darf die Stromerzeugung durch eine gebäudeintegrierte PV-Anlage danach berücksichtigt werden. Voraussetzung zur Anrechnung ist, dass der Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu dem Gebäude erzeugt und vorrangig in dem Gebäude selbst genutzt wird. Angerechnet werden darf höchstens die Strommenge, die dem berechneten Strombedarf entspricht. Die danach anzurechnende Strommenge stellt also die Strommenge dar, die nach den Bilanzierungsverfahren nach EnEV als Endenergiebedarf für Strom berechnet wird. Bei Wohngebäuden stellt dies beispielsweise den Strombedarf für elektrische Heizung, elektri­sche Warmwasserbereitung, Lüftung, Kühlung und Hilfs­energien dar. Sonstiger Haushaltsstrom wird nach § 5 EnEV nicht berücksichtigt. Zur Anrechnung sind Strombedarf wie auch Stromertrag monatsweise zu ermitteln und miteinander zu verrechnen. Bei der elektrischen Warmwasserbereitung über einen im Warmwasserspeicher eingebauten elektrischen Heizstab ist dieser entsprechend in der Bilanzierung als Wärmeerzeuger abzubilden und zu bewerten. Für die Anrechnung des erzeugten Stroms ist wie vorgehend beschrieben vorzugehen. Dagegen steht im Fall eines netzautarken Systems, bei dem der Heizstab nicht an das öffentlich ...

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