Praxiswissen zu EnEV und Energieausweis Im Rahmen einer exklusiven Kooperation mit dem Informationsportal „Energetische Gebäudebilanzierung“ der Deutschen Energie-Agentur (dena) veröffentlichen wir Fragen und Antworten zu verschiedenen Themenbereichen der Energieberatung. In dieser Ausgabe geht es um den hydraulischen Abgleich, die Bilanzierung eines Wohngebäudes mit Schwimmbad und eine überlappende Dämmung. Jan Karwatzki
Wann ist der hydraulischer Abgleich Pflicht?
Ist gemäß der EnEV bei einem Heizungstausch in einem Bestandsgebäude der hydraulische Abgleich zwingend vorgeschrieben, auch wenn kein VOB-Vertrag geschlossen wurde?
Die EnEV stellt keine direkten Anforderungen an den hydraulischen Abgleich bei Heizungsanlagen. Eine indirekte Anforderung ergibt sich nach EnEV bei der Bilanzierung nach § 3 zum öffentlich-rechtlichen Nachweis daraus, dass das Referenzgebäude mit einer hydraulisch abgeglichenen Heizungsanlage ausgestattet ist. Bei einer Berechnung nach DIN V 4701-10 setzt diese darüber hinaus den bestimmungsgemäßen Betrieb der heiz- und raumlufttechnischen Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik und somit den hydraulischen Abgleich voraus.
Eine Pflicht, Heizungsrohrnetze hydraulisch abzugleichen, besteht bei Neubauten oder bei erheblichen Eingriffen in bestehende Heizungsanlagen aus weiteren Normen und Verordnungen wie etwa der VOB/C – DIN 18380 (insbesondere Absatz 3.1.1) oder DIN EN 14336. Beim Austausch einer Heizungsanlage besteht somit nach den anerkannten Regeln der Technik die Verpflichtung, einen hydraulischen Abgleich durchzuführen.
Der nachgewiesene hydraulische Abgleich ist zudem eine Fördervoraussetzung sowohl für Förderungen im Rahmen des Marktanreizprogramms des BAFA als auch der Förderprogramme zum Energieeffizienten Sanieren und Bauen der KfW.
Durch einen hydraulischen Abgleich kann ein optimaler Betrieb der Heizungsanlage und eine gleichmäßige Beheizung für alle Räume eines Gebäudes erreicht werden. Indem die Wärme nun glei ...
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