Der Deutsche Bundestag hat am 2. Dezember 2022 das Jahressteuergesetz 2022 beschlossen und der Bundesrat dem Gesetz am 16. Dezember 2022 zugestimmt. Es enthält Maßnahmen, um den Ausbau von Photovoltaikanlagen zu fördern. So erhebt der Staat ab 2023 keine Umsatzsteuer mehr bei der Lieferung und Installation solcher Systeme. Auf seinen Internetseiten hat das Bundesfinanzministerium eine FAQ-Liste veröffentlicht, in der es die wichtigsten Fragen zur Umsatzsteuer bei Photovoltaikanlagen beantwortet. Für Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien sowie bis 15 Kilowatt je Wohn- und Gewerbeeinheit auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden entfällt zudem die Ertragssteuer. Für die letztgenannte Gebäudekategorie darf die Leistung der gesamten Anlage oder die Summe der Leistungen mehrerer Anlagen jedoch 100 Kilowatt nicht überschreiten.
Verband der Immobilienverwalter hält nicht alle Neuregelungen für vorteilhaft
Die Ertragssteuerbefreiung betrifft sowohl Neuanlagen als auch Bestandsanlagen. Sie wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 eingeführt und gilt damit ein Jahr früher als im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehen. „Diese rückwirkende Befreiung kann unter Umständen nachteilig sein und sollte auf keinen Fall verpflichtend eingeführt werden“, schreibt der Verband der Immobilienverwalter (VDIV) in seinem aktuellen Newsletter. Bei denjenigen, die sich 2022 oder früher eine PV-Anlage unter anderen Voraussetzungen angeschafft und betrieben hätten, könnten dadurch Streichungen von Steuererleichterungen in der Einkommensteuer erfahren, die sich nachteilig auswirken könnten. Außerdem weist der Verband darauf hin, dass es einer Angleichung von § 3 Nr. 72 im Einkommenssteuergesetz und von § 3 Nr. 32 im Gewerbesteuergesetz bedarf, da in letzterem die Befreiungsgrenze nur auf 30 Kilowatt angehoben wird. „Werden die Regelungen nicht gleichgezogen, ist für Betreiber unklar, wann sie steuerpflichtig werden“, warnt der VDIV. Quelle: BMF / VDIV / jb
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