Neue Regelungen zur Steuergesetzgebung hat das Bundeskabinett am 14. September 2022 beschlossen. Mit ihnen will es unter anderem steuerliche und bürokratische Hürden bei der Installation und beim Betrieb von Photovoltaikanlagen abbauen. So werden Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt auf Einfamilienhäusern von der Ertragsteuer befreit. Bei gemischt genutzten Gebäuden und Mehrfamilienhäusern gilt die Steuerbefreiung bis 15 Kilowatt je Wohn- und Gewerbeeinheit.
Umsatzsteuer für Photovoltaik entfällt
Außerdem führt die Bundesregierung für die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern einen umsatzsteuerlichen Nullsteuersatz ein. Voraussetzung: Es handelt um eine Leistung an die Anlagenbertreiber:innen und das System wird auf oder in der Nähe von Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden installiert, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Vorteil der neuen Regelung: Da die Betreiber:innen damit beim Anlagenkauf nicht mehr mit der Umsatzsteuer belastet werden, müssen sie nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Schließlich sieht die neue Gesetzgebung vor, dass Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder künftig auch bei der Einkommensteuer beraten dürfen, wenn sie Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 30 Kilowatt betreiben. Quelle: BMF / jb
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