Mit dem Gebäudeenergiegesetz wird das Energieeinsparrecht für Gebäude strukturell neu konzipiert und vereinheitlicht. Es führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV) und das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) in einem neuen Gesetz zusammen – dem Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG).
Bisher liegt ein Entwurf des Gesetzes vom 28. Mai 2019 vor. Er enthält von der aktuellen EnEV 2014 abweichende Regelungen hinsichtlich der Anrechenbarkeit von selbst erzeugtem PV-Strom.
Im vorliegenden Beitrag wird analysiert, wie sich unterschiedliche Vorgaben für die Anrechenbarkeit von Strom, der im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt wird, auswirken. Die Betrachtung berücksichtigt folgende Bewertungsansätze:
aktuelle EnEV-Bewertung (Status quo),
gegenwärtige Formulierung des § 23 im GEG-Entwurf vom 28. Mai 2019
alternative Bewertung entsprechend DIN V 18599-9:2018-09.
Anrechenbarkeit nach GEG – wann und wie viel?
Im § 23 „Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien“ des oben genannten Arbeitsentwurfs zum Gebäudeenergiegesetz heißt es dazu:
„(1) Strom aus erneuerbaren Energien, der in einem zu errichtenden Gebäude eingesetzt wird, darf bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs des zu errichtenden Gebäudes nach § 20 Absatz 1 oder Absatz 2 und nach § 21 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe von Absatz 2 bis 4 in Abzug gebracht werden, soweit er
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Anrechenbarkeit von PV-Strom im zukünftigen GEG
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