Doch es gibt eine Ausnahme von der Regel, wie erst jetzt bekannt wurde. Wie die Gesetzeslücke zustande kam, ist bislang unklar. Aufgefallen ist sie jedoch erst im Sommer 2016. Ein Hauseigentümer in Ebersbach bei Göppingen hatte begonnen, seine Fassade mit einer nur 4 cm dicken Dämmung zu verkleiden. Die untere Baurechtsbehörde ordnete daraufhin einen Baustopp an.
Doch dann kamen erste Zweifel, ob der Ebersbacher Fall, das Anbringen der Dämmung auf den nicht entfernten Altputz, von der EnEV überhaupt mit Anforderungen versehen ist. Die Antwort der Projektgruppe EnEV der Bauministerkonferenz vom 27. September brachte Gewissheit: Nein, in solchen Fällen gibt es keine Regelung der Außenwanddämmung. Bei der letzten Änderung der EnEV, die im Mai 2014 in Kraft trat, ist die folgenschwere Änderung aufgenommen worden. Davor gab es die Ausnahme nicht.
Die gesetzlichen Vorgaben gelten nicht, wenn bei der Sanierung ein Wärmedämmverbundsystem ohne Abschlagen des Altputzes angebracht wird. Bleibt der bestehende Außenputz dran, ist künftig auch weniger Dämmung erlaubt.
Wer diese Möglichkeit nutzt, tut sich damit aber keinen Gefallen, warnt das vom Umweltministerium Baden-Württemberg geförderte Informationsprogramm Zukunft Altbau. „Eine geringere Dämmstoffstärke lohnt sich vor allem aus finanziellen Gründen nicht“, sagt Petra Hegen von Zukunft Altbau. Denn mit einer geringeren Dämmstoffdicke werden nur wenig Investitionskosten gespart, pro Zentimeter Dämmstärke belaufen sich die eingesparten Kosten nur auf etwa 2 Euro/m2. Dr. Volker Kienzlen, Leiter der KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg. „Diese Ersparnis wird durch den höheren Energieverbrauch über die Lebensdauer aber mehr als aufgefressen.“ GLR