Mit einem Energieeffizienzgesetz (EnEfG) soll ein kohärenter, zielorientierter rechtlicher Rahmen für Energieeinsparungen durch strukturelle Energieeffizienzinvestitionen sowie verbindliche Maßnahmen zur Senkung des Endenergieverbrauchs gesetzt werden, so der Verband.
Das sei die Vorrausetzung für stabile Fördermechanismen, Investitionssicherheit und den Aufbau von Umsetzungskapazitäten. Parallel müsse das Gebäudeenergiegesetz im Sinne ambitionierter Energieeffizienzziele weiterentwickelt werden. Mit einem EnEfG müssen ebenso Anforderungen aus der laufenden Novelle zur EU-Energieeffizienzrichtlinie (EED) noch vor deren Inkrafttreten umgesetzt werden. Diese Punkte sind aus Sicht der Deneff wichtig:
Bisher, so die Deneff, seien die Ziele zur Einsparung von Energie nicht verbindlich genug. Das habe sich in nicht ausreichenden und wenig zuverlässigen politischen Rahmenbedingungen für Energieeffizienzinvestitionen niedergeschlagen.
Sowohl EU-Kommission als auch Rat und Parlament sprechen sich bei der laufenden EED-Novelle mindestens für ein verbindliches Endenergieverbrauchsziel aus. Das EU-Parlament fordert die Verbindlichkeit von Primär- und Endenergieverbrauchszielen bereits seit der letzten Novellierung. Die aktuellen Effizienz-Richtwerte der Bundesregierung seien aber in mehrerlei Hinsicht veraltet. „Statt den aktuell geltenden Richtwerten von -30% Energieeinsparungen im Primärenergieverbrauch bis 2030 hat die EU-Kommission bereits im Juli 2021 eine Erhöhung der Effizienzziele vorgeschlagen, aus dem sich für Deutschland nötige Einsparungen von -37% im Primärenergie- und -24% im Endenergieverbrauch bis 2030 (gegenüber 2008) ableiten“, schreibt die Deneff.
In der aktuellen Energiepreiskrise sei es mehr als wahrscheinlich, dass die Effizienzziele mit der Novelle noch höher angesetzt werden.
Mit einem Energieeffizienzgesetz könnten Ziele für den Primär- und Endenergieverbrauch rechtlich bindend verankert werden. Nur mit beiden Zielgrößen könne Energieeffizienz lückenlos über die gesamte Energieversorgungskette adressiert und können Synergien genutzt werden. Verbindlichkeit sorge zudem für feste Verantwortlichkeiten, die eine zielgerichtete Koordination von öffentlicher Hand und Markt ermöglichen.
Effizienzagentur muss Maßnahmen überwachen und Verstöße sanktionieren können
Für eine zielgenauere Planbarkeit von Politikmaßnahmen und in Folge privater Investitionen sind verbindliche (Zwischen)-Ziele für die Jahre 2025, 2030, 2035, 2040 und 2045 sowie spezifische Sektorziele notwendig. Auch müssen Monitoring, Vollzug und Sanktionen deutlich klarer geregelt werden als bisher im EDL-G der Fall. Dazu eignen sich, so die Deneff, geschützte digitale und staatliche Plattformen zur Vollzugskontrolle. Es seien klare Zuständigkeiten und Kompetenzen notwendig, etwa in Form der Weiterentwicklung der BfEE zu einer Energieeffizienzagentur mit robustem Handlungsmandat und Vollzugsaufgaben, ähnlich der Bundesnetzagentur.
Umsetzung wirtschaftlicher Effizienzmaßnahmen in Unternehmen verpflichtend machen
Eine Pflicht zu regelmäßigen Energieaudits oder ersatzweise Energiemanagementsystemen besteht derzeit nach dem EDL-G und in Umsetzung der EU-Energieeffizienzrichtlinie für alle sogenannten „Nicht-KMU“ – unabhängig von ihrem Energieverbrauch. Mit der seit 1. Oktober 2022 geltenden EnSimiMaV ist eine eng begrenzte Gruppe von Unternehmen außerdem verpflichtet, die wirtschaftlichsten Maßnahmen aus vorliegenden Energieaudits und Energiemanagementsystemen binnen 18 Monaten umzusetzen. Konkret betroffen sind Nicht-KMU mit einem Verbrauch von mehr als 10 GWh und Maßnahmen, die nach maximal 20 Prozent der vorgesehenen Nutzungszeit einen positiven Kapitalwert aufweisen.
Das Sofortprogramm von BMWK/BMWSB stellt die Verpflichtung von Unternehmen in Aussicht, ab einem Jahresverbrauch von 10 GWh ein Energiemanagementsystem (EMS) sowie ab 2,5 GWh pro Jahr Energieaudits einzuführen. Diese Grenze provoziere einen Rückfall hinter den bisherigen Status quo in Deutschland, warnt die Deneff.
Viele Unternehmen haben in der Vergangenheit Energiemanagementsysteme eingeführt, um Vergünstigungen bei der EEG-Umlage zu erhalten. Ohne EEG-Umlage entfällt dieser wichtige Trigger. Umso wichtiger ist daher nun eine schnelle, solide gesetzliche Verankerung von Energiemanagement jenseits von Steuer und Abgabenerleichterungen. „Ohne verpflichtende Umsetzung von identifizierten Maßnahmen behalten EMS und Audits nur einen informativen Charakter“, erklärt die Deneff.
Auch für kleine und mittelständische Unternehmen bzw. Unternehmen mit geringem Energieverbrauch sollten spezifische Politiken eine Umsetzung von Effizienzpotenzialen anreizen, insbesondere durch einen stabilen und praxisgerechten Förderrahmen. EMS sollten ab 5 GWh, Energieaudits ab einem 1 GWh Jahresverbrauch verpflichtend sein.
Hochwirtschaftliche Maßnahmen, die nach 30% der Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert aufweisen, sollten verpflichtend und unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, umgesetzt werden. Maßnahmen mit geringerer Rentabilität sollten förderfähig sein, beziehungsweise als Gegenleistungen im Rahmen von Entlastungsregelungen adressiert werden.
Einsparverpflichtungen für die öffentliche Hand
Ein weiterer Punkt: Die öffentliche Hand komme ihrer oft postulierten Vorbildrolle beim Thema Energieeffizienz und Klimaschutz bislang kaum nach. Auf Bundesebene würden aktuell nicht einmal seit Jahren bestehende EU-Vorgaben aus der Effizienzrichtlinie zur energetischen Sanierung von Bundesgebäuden umgesetzt. Für Länder und Kommunen existiert ein unvollständiger Flickenteppich von selbst gesteckten, meist unverbindlichen Zielen. Deshalb will der Verband die öffentliche Hand auf eine jährliche Einsparung von 2 % Endenergie verpflichten.
Ein Energieverbrauchsregister soll dazu alle relevanten öffentlichen Liegenschaften erfassen, die zudem mit einem Energiemonitoring ausgestattet werden müssen. Hohe Energieeffizienz wird ein Leitkriterium der öffentlichen Beschaffung, wobei Gebäude ganzheitlich zu betrachten sind (Hülle und Technik und alle Energiebedarfsarten).
Energiewendedienstleistungen haben bisher nicht mehr als 25 Prozent ihres Investitionspotentials zum Erreichen der Klimaziele entfaltet. Begründet liegt dies in zahlreichen rechtlichen Hürden, welche das Investitionspotential des EDL-Marktes unnötig beschränken. Energiedienstleister bleiben daher gegenüber den herkömmlichen “do-it-yourself" Verfahren beim Zugang zu Förderprogrammen und bei wichtigen gesetzlichen Regelungen benachteiligt. Der Verband fordert einen gleichen Zugang zu Fördermitteln, den umgehenden Abbau aller Benachteiligungen gegenüber der Durchführung in Eigenregie, die Ausstattung von Förderprogrammen mit Anreizen für Erfolgsnachweise sowie einen verbindlichen Einsatz bei Geld und Kapazitätsmangel im öffentlichen Sektor.
Abwärmepotenziale von Rechenzentren liegen häufig brach
Größere Rechenzentren erzeugen genug Wärme, um bei der Dekarbonisierung der Wärmenetze und bei der CO2-freien Versorgung von Gebäuden eine nennenswerte Rolle zu spielen. Dieses Potenzial wird bislang weitestgehend nicht gehoben. Wenn Abwärme weiterverwendet wird, passiere dies oft nicht ambitioniert genug. Über das Energieeffizienzgesetz können erstmals Energieeffizienz (sowie Power Usage Effectiveness - PUE) und Abwärmeanforderungen (Energy Reuse Factor - ERF) für Rechenzentren definiert werden.
Diese Anforderungen müssen für alle Rechenzentren gelten – öffentliche wie private – und sich an den heute wirtschaftlichen und technologisch besten Lösungen orientieren, fordert die Deneff. Die Nutzung von Abwärme für Fernwärmenetze oder andere Nutzungsarten sollte Teil der Definition nachhaltiger Rechenzentren sein. Für die Abwärmenutzung sollten Rechenzentrenbetreiber dabei zur technischen Nutzbarmachung (Auskoppelbarkeit) dieser Potenziale verpflichtet werden und dazu, die Bereitschaft des lokalen Wärmenetzbetreibers zur Aufnahme der Abwärme oder anderer ortsnaher Wärmesenken zu prüfen und umgekehrt angrenzende Netzbetreiber verpflichtet werden, die Aufnahme vorhandener Abwärme zu fairen Preisen zu ermöglichen. Über ein öffentlich zugängliches Wärmekataster mit Informationen zu verfügbaren Abwärme- Angeboten und Abwärmenutzungsmöglichkeiten müssen die Voraussetzungen für die optimale Wärmenutzung geschaffen werden.
Da nicht alle Wärmenetzbetreiber aufgeschlossen seien für die Einbindung von Abwärme in ihren Wärmenetzen sind, empfiehlt die Deneff einen Einspeisevorrang für klimaneutrale Wärmequellen wie der Abwärme gegenüber fossiler Wärme. Diese Prozesse sollten nun in der vorgesehenen Kommunalen Wärmeplanung koordiniert und integriert werden, die für Kommunen mit mehr als 35.000 Einwohnern verpflichtend werden muss. Teil dieser Wärmeplanung müsse es sein, die Abwärmenutzung und Niedertemperaturbereitschaft zum Standard zu machen.
Analog zu den Anforderungen an Rechenzentren, sollten im Rahmen des BImSchG verbindliche BVT-Anforderungen an die Energieeffizienz und die Vermeidung und Nutzung von Abwärme von bzw. in Industrieanlagen gestellt werden und jede wesentliche Abwärmequelle im Wärmekataster (siehe oben) erfasst und angeboten werden. Quelle: Deneff / pgl
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