Seit der Novellierung der Energieeinsparverordnung (EnEV) zum 1. Oktober 2009 kann Strom aus erneuerbaren Energien unter bestimmten Bedingungen bei EnEV-Nachweisen berücksichtigt werden (siehe Infokasten). Die Einschränkungen bei der Anrechenbarkeit lassen sich mit einer Photovoltaik-Anlage, die auf dem Dach des Gebäudes installiert ist, leicht erfüllen:
der Strom muss in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Gebäude erzeugt werden
der Strom muss vorrangig selbst genutzt werden und nur die überschüssige Energiemenge darf ins öffentliche Netz eingespeist werden
es darf höchstens die Strommenge angerechnet werden, die für die im Rahmen des EnEV-Nachweises zu berücksichtigenden Nutzungen erforderlich ist.
Der Vorteil besteht darin, dass der Strombedarf für das Gebäude im Rahmen der Berechnung des Primärenergiebedarfs reduziert wird. Da Strom mit dem vergleichsweise hohen Primärenergiefaktor von 2,6 gewichtet wird, ist dies bei der Erstellung von EnEV-Nachweisen bzw. KfW-70-Berechnungen vorteilhaft.
Der unmittelbare räumliche Zusammenhang ist bei einer auf dem Dach installierten Photovoltaik-(PV-)Anlage gegeben. Die Regelung, dass der erzeugte Strom vorrangig im Gebäude genutzt werden muss und nur überschüssiger Strom ins öffentliche Stromnetz eingespeist wird, entspricht der Regelung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Wie hoch der Anteil des erzeugten Stroms ist, der selbst genutzt wird, spielt dabei keine Rolle. Allerdings ist durch entsprechend zu installierende Zähler die vorrangige Nutzung im Gebäude sicherzustellen.
Bei Wohngebäuden ist der Energiebedarf f ...
Strom-Produktion beim EnEV-Nachweis berücksichtigen