Für geothermische Wärmepumpenanlagen bleibt auch in Zukunft die Befreiung von der Abrechnung der Heizkosten nach erfasstem Verbrauch erhalten.
Für geothermische Wärmepumpenanlagen bleibt auch in Zukunft die Befreiung von der Abrechnung der Heizkosten nach erfasstem Verbrauch erhalten. Trotz EnEV-Novelle wird es keine Änderung geben. Die parallele Verordnung, die Heizkostenverordnung von 1989, befreit wärmepumpenbeheizte Häuser von der Pflicht, pro Wohnung den Heizenergieverbrauch zu erfassen und abzurechnen. In § 11 „Ausnahmen“ steht: Die Verordnung ist „nicht anzuwenden auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden a) mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder b) mit Wärme aus Anlagen der Kraftwärmekopplung …“. Die Novelle zur EnEV streicht dagegen noch bestehende Ausnahmen für die regenerative Energienutzung. Primär- und Heizenergiebedarf sind ab Inkrafttreten auszuweisen, unabhängig vom Brennstoff oder vom Typ des Wärmeerzeugers. Wie auf Anfrage des Wärmepumpen-Herstellers Waterkotte, Herne, das Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung mitteilt, berührt diese Änderung in der EnEV aber nicht die Heizkostenverordnung. Beide Erlasse seien zwar Rechtsbestimmungen zum Energieeinspargesetz, aber es sei vorerst nicht an eine Harmonisierung gedacht.