Der Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“ sieht vor, dass in einem „begünstigten Objekt“ – ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes eigenes Gebäude – (nur) folgende energetische Maßnahmen steuerlich gefördert werden:
Wärmedämmung von Wänden,
Wärmedämmung von Dachflächen,
Wärmedämmung von Geschossdecken,
Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
Erneuerung der Heizungsanlage,
Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung und
Optimierung bestehender Heizungsanlagen (sofern diese älter als zwei Jahre sind).
In der Begründung zum Gesetzesentwurf heißt es, dass nur die abschließend aufgezählten Einzelmaßnahmen alternativ zur Inanspruchnahme sonstiger Förderprogramme steuerlich gefördert werden, die auch von den bestehenden Programmen der Gebäudeförderung – und zukünftig durch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – als förderwürdig eingestuft sind.
An anderer Stelle, in einer Kurzzusammenfassung des Bundeswirtschaftsministeriums zum am 23. Oktober 2019 verabschiedeten Regierungsentwurf für das Gebäudeenergiegesetz (s. S. 8: „Auf ein Neues!“) wird, bezogen auf die Maßnahme „Erneuerung der Heizungsanlage“ angekündigt: „Als Teil des Klimaschutzprogramms 2030 wurde zusätzlich die Einführung einer Austauschprämie beschlossen. Wer seine alte Öl-Heizung durch ein klimafreundlicheres Gerät ersetzen l&a ...
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Gesetzesentwurf für Steuerbonus
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