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Haftung und Ansprüche bei der Nutzung von WhatsApp

WhatsApp hat kommerziellen Anbietern endlich offiziell die Tür geöffnet. Deutlich wird dies aus der letzten deutschsprachigen Übersetzung der englischen AGB (Stand: 20. September 2016). Dort heißt es: „Kommerzielle Nachrichten. Wir werden dir und Dritten, wie z. B. Firmen, gestatten, über WhatsApp miteinander zu kommunizieren, beispielsweise über Informationen zu Bestellungen, Transaktionen und Terminen, Liefer- und Versandbenachrichtigungen, Aktualisierungen von Produkten und Dienstleistungen und Marketing. So kannst du zum Beispiel Informationen zum Flugstatus für eine bevorstehende Reise, einen Zahlungsbeleg für etwas, das du gekauft hast, oder eine Benachrichtigung bezüglich eines Liefertermins erhalten. Nachrichten, die du erhältst, die Marketing enthalten, könnten Angebote zu etwas enthalten, das dich interessiert. Wir möchten nicht, dass du das Gefühl hast, Spam zu erhalten. Wie mit allen deinen Nachrichten kannst du auch diese Kommunikation verwalten und wir werden uns nach deiner Auswahl richten.“ Ende des „personal use“ – alles gut? Mit der Klarstellung in den AGB dürfte allen ein Stein vom Herzen fallen, die sich in der Vergangenheit nicht an diesen Teil der Nutzungsbedingungen gehalten haben. Bisher war nämlich ausschließlich ein „personal use“ zugelassen. Firmen und Freiberufler, die den WhatsApp-Messenger vor 2016 verwendet haben, um sich als modern und zukunftsgewandt zu präsentieren, haben also in aller Regel gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen. Nun ist der bestimmungswidrige Gebrauch in der Geschäftspraxis eine Frage der unternehmerischen Integrit& ...

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