Der Deutsche Mieterbund (DMB) fordert von der Politik eine Änderung des Mietrechts, um den Anstieg der Wohnkosten zu bremsen. Laut DMB müssen Mieter im Durchschnitt mehr als ein Drittel (34,1 %) ihres Haushaltsnettoeinkommens für Miete und Energie zahlen – so viel wie noch nie. Zudem würden Wohnungsengpässe, insbesondere in Großstädten, Ballungsgebieten und Universitätsstädten, die Mieten – zunächst vor allem die Neuvertragsmieten – weiter in die Höhe treiben. Seit 2005 seien die Strompreise um 44 %, die Heizkosten je nach Energieträgen zwischen 31 und 62 % gestiegen. Die Energiewende und die energetische Gebäudesanierung würden das Wohnen zusätzlich verteuern.
Heizkostensenkung finanziert Modernisierungsumlage nicht
Einer von mehreren Kritikpunkten ist die gesetzlich zulässige „Mieterhöhung bei Modernisierung“ (§ 559 BGB ), wonach der Vermieter 11 % der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen darf. Das von der GEB-Redaktion um die Klammerwerte erweiterte Rechenbeispiel des DMB: Fallen Modernisierungskosten in Höhe von 200 Euro/m2 (15.000 Euro für eine 75-m2-Wohnung) an, bedeutet das für den Mieter eine monatliche Mieterhöhung von bis zu 1,83 Euro/m2, bei Modernisierungskosten bei 300 Euro/m2 (22.500 Euro für eine 75-m2-Wohnung) wäre eine monatliche Mieterhöhung von 2,75 Euro/m2 zulässig. Diese Beträge seien jedoch auch bei einer erfolgreichen und guten Sanierung nicht über niedrigere Heizkosten finanzierbar (die dazu erforderliche Heizkostensenkung von 1647 bzw. 2475 Euro/a für eine 75-m2-Wohnung übersteigt die tatsächlichen Heizkosten sehr deutlich).
„Die Mieterhöhungsregelung ist ungerecht“
Konsequenz der aktuellen gesetzlichen Mieterhöhungsregelung sei auch, dass selbst für unwirtschaftliche Modernisierungsmaßnahmen oder Modernisierungen, die kaum Energie und damit kaum Heizkosten sparen, hohe Mieterhöhungen rechtlich zulässig sind. Dr. Franz-Georg Rips, Präsident des DMB: „Diese gesetzliche Mieterhöhungsregelung ist ungerecht. Die Kosten der energetischen Modernisierung werden ungleich verteilt. Im Ergebnis zahlt allein der Mieter die Kosten. Die geltende Mieterhöhungsvorschrift ist außerdem schon dem Grunde nach falsch. Sie knüpft den Umfang der Mieterhöhung an die Kosten der Modernisierung, ohne zu fragen, ob die energetische Sanierung sinnvoll und erfolgreich war, ob tatsächlich Energie und damit Heizkosten eingespart werden. Aus unserer Sicht muss diese Mieterhöhungsvorschrift (Paragraph 559 BGB) ersatzlos gestrichen werden. Stattdessen sollte im Rahmen der ortsüblichen Vergleichsmiete die energetische Qualität der Wohnung für die Bestimmung der Miete mitentscheidend werden.“
Bedarfsorientierte Energieausweise für Übergangslösung
Bis sich am Wohnungsmarkt, zum Beispiel über energetische Mietspiegel, eine Differenzierung nach Energieeffizienz-Standards ablesen lässt, muss nach den Vorstellungen des Deutschen Mieterbundes eine Übergangslösung gefunden werden. „Denkbar ist ein Zuschlag auf die heutige Kaltmiete, dessen Umfang von der konkreten Energie- und damit Heizkostenersparnis abhängt“, so Rips. Damit der Umfang einer Energieeinsparung Maßstab für die Höhe des Mieterhöhungszuschlags sein kann, müsste vor und nach Abschluss der Modernisierungsmaßnahme ein bedarfsorientierter Energieausweis erstellt werden. GLR
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