Die im Gesetz verankerte Beratungspflicht ist ein Kompromiss zwischen der vor allem von der FDP geforderten Technologieoffenheit und einer Bewertung der Zukunftsfähigkeit aus ökologischer und ökonomischer Sicht durch klare Leitplanken im Gesetz. Das soll den Hauseigentümern eine möglichst große Bandbreite eröffnen, führt aber zu der paradoxen Situation, dass es Technologien gibt, die man installieren darf, die aber möglicherweise während der Laufzeit der installierten Anlage weder ökonomisch noch ökologisch sinnvoll sind. Eine Einschätzung dazu trifft nicht das Gebäudeenergiegesetz, dies bleibt der vorgeschriebenen Beratung vorbehalten.Festgelegt ist dies im § 71. Dort steht: „Vor Einbau und Aufstellung einer Heizungsanlage, die mit einem festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoff betrieben wird, hat eine Beratung zu erfolgen, die auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender Kohlenstoffdioxid-Bepreisung, hinweist.“Will man herausfinden, wer diese Beratung durchführen soll, ist ein Ritt durch den Paragraphendschungel der aufeinander verweisenden Paragraphen des GEG gefragt. „Die Beratung ist von einer fachkundigen Person nach § 60b Absatz 3 Satz 2 oder § 88 Absatz 1 durchzuführen“, heißt es im Gesetz.
Im § 88 Absatz 1 des Gebäudeenergiegesetzes ist festgelegt, wer einen Energieausweis ausstellen darf. Am dort definierten Personenkreis hat sich nichts geändert.
§ 60b Absatz 3 verweist weiter auf § 60a Absatz 3 und nennt „insbesondere Personen nach § 60a Absatz 4 Nummer 1, 2, 4 und 6“.
Die dort genannten Berufsgruppen sind:
Schornsteinfeger nach Anlage A Nummer 12 zu der Handwerksordnung,
Instal ...
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Gebäudeenergiegesetz
Beratung ohne Leitplanken
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