Wieder einmal müssen sich Fachhandwerksbetriebe, Energieberatende und Eigentümer mit der Sanierungsförderung beschäftigen. Ab 1. Januar 2024 soll die neue Richtlinie der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG EM) gelten. Der wiederholt überarbeitete Entwurf aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wurde Mitte November 2023 vom Haushaltsausschuss des Bundestages gebilligt, aber noch nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht. Solange die Finanzierung nicht in trockenen Tüchern ist, haben die Betroffenen nach wie vor keine hundertprozentige Planungssicherheit.
Immerhin steht mit der Billigung der Richtlinie fest: Es soll eine neue Struktur für die Heizungsförderung geben, höhere Fördersätze für alle Einzelmaßnahmen und geänderte Förderhöchstbeträge, dazu neu geordnete Zuständigkeiten und viele Änderungen im Detail, auch bei der Antragstellung. Bis Redaktionsschluss am 6. Dezember 2023 sieht das so aus:
Die Heizungserneuerung in Wohn- und Nichtwohngebäuden unterstützt der Staat auch künftig vor allem in Form von Investitionszuschüssen. Dabei wird zwischen einer Grundförderung und mehreren Boni unterschieden. Antragsberechtigt sind alle Investoren von Maßnahmen an Wohn- und Nichtwohngebäuden, also Haus- und Wohnungseigentümer beziehungsweise deren Verwalter, Contractoren, Unternehmen, gemeinnützige Organisationen sowie Kommunen.
Für alle förderfähigen Technologien beträgt der Zuschuss in der Grundförderung 30 Prozent. Für Wärmepumpen, die Wasser, das Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle nutzen oder mit einem natürlichen Kältemittel betrieben werden, gibt es zusätzlich den Effizienz-Bonus (=Innovationsbonus) in Höhe von fünf Prozent. Ein pauschaler Emissionsmi ...
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Änderungen der Bundesförderung
BEG: Das soll 2024 kommen
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