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Regeln für Energieausweise ergänzt

Die Bekanntmachungen wurden bereits im letzten Jahr durch das Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) auf der Basis eines Gutachtens fortgeschrieben und an die aktuelle EnEV angepasst. Aufgrund geänderter Zuständigkeiten konnten die neuen Bekanntmachungen allerdings erst jetzt - knapp ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen EnEV - als „gemeinsame Bekanntmachungen“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheiteit (BMUB) veröffentlicht werden. Die wichtigsten Änderungen der vier Bekanntmachungen werden im Folgenden dargestellt. Energieverbrauchskennwerte im Wohngebäudebestand Zeitraum der Verbrauchserfassung Die aktuelle Bekanntmachung unterscheidet nicht mehr zwischen der Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes für einen Zeitraum von dreimal 12 Monaten (bei Jahresabrechnungen) und der Erfassung von mindestens 36 Monaten, sondern geht immer von der Ermittlung für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 36 Monaten aus. Das dafür beschriebene Verfahren kann auch bei Jahresabrechnungen angewendet werden. Zudem darf der Erfassungszeitraum gerundet werden, wenn zu den 36 Monaten einzelne Tage fehlen. Bei einer Abweichung von bis zu 2 % (21 Tage) darf der erfasste Verbrauch proportional korrigiert werden. Ermittlung des Energieverbrauchs Zur Ermittlung des unteren Heizwertes eines vorliegenden Brennstoffverbrauchs wird neben der Heizkostenverordnung nun auch auf die VDI 3807-1:2013-06 verwiesen. Bei brennwertbezogenen Abrechnungen sollen zur Umrechnung auf den unteren Heizwert die Faktoren aus DIN V 18599-1:2011-12, Tabelle B1 verwendet ...

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