Der bauliche Wärmeschutz ist im bundesdeutschen Energiesparrecht eigentlich nur eine Nebenanforderung. Zwar kommt er auch bei der Berechnung des Primärenergiebedarfs, also bei der Hauptanforderung der EnEV, zum Tragen, jedoch ist es bekanntlich nicht schwer, seine Relevanz mit ausgesuchter Anlagentechnik und entsprechenden Energieträgern in den Hintergrund zu drängen. Setzt sich die Tendenz fort, dass im Neubau zunehmend Wärmepumpen, Fernwärme und Biomasse die Wärmeerzeugung übernehmen, verstetigt sich der bauliche Wärmeschutz im Wohnungsbau zur maßgeblichen Auslegungsgröße. Eine Entwicklung, die auch seitens der Bundesregierung durch die Fortschreibung der Primärenergiefaktoren flankiert wird. Daher lohnt es sich, die Entwicklung dieser Nebenanforderung einmal genauer anzusehen. Nicht zuletzt, um auch das gerne ins Feld geführte Argument, wonach die vermeintlichen Verschärfungen das Bauen immer teurer machen würden, angemessen beurteilen zu können.
Neuerungen im Kabinettsbeschluss
Der Entwurf zur Novellierung der Energieeinsparverordnung vom Oktober 2012 enthielt unter anderem auch eine moderate zweistufige Anhebung des Anforderungsniveaus. So war beispielsweise vorgesehen, dass für ein Einfamilienhaus der Höchstwert des spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlusts H'T um 5 % und ab 2016 um weitere 5 % – jeweils bezogen auf den heutigen Standard – beschränkt werden sollte. Demnach hätte für einen solchen Fall ab 2016 ein H'T-Wert von 0,36 W/(m2K) nicht mehr überschritten werden dürfen. Über Details zu dem Entwur ...
EnEV 2014: Baulicher Wärmeschutz im Wohnungsbau