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STUTTGART

Eckpunkte für EWärmeG-Novelle vorgestellt

Die Landesregierung von Baden-Württemberg hat Eckpunkte für eine Novelle des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes (EWärmeG) verabschiedet. Wie bisher soll das Gesetz dann greifen, wenn der Heizkessel eines Gebäudes ausgetauscht wird.

Die Eckpunkte sehen vor, dass der Pflichtanteil an erneuerbaren Energien von derzeit 10 auf künftig 15 % erhöht und der Anwendungsbereich auch auf Nichtwohngebäude, wie Krankenhäuser, Bürogebäude und Hotels, ausgedehnt werden soll. Derzeit müssen nur die Eigentümer von privaten Wohngebäuden die Vorgaben des Gesetzes beachten. Neu ist auch, dass künftig ein individuelles Sanierungskonzept „belohnend“ berücksichtigt werden soll. Der Verband für Energiehandel Südwest-Mitte hat dies als paradox kritisiert und fordert, Sanierungsfahrpläne nicht wie im EWärmeG-Entwurf vorgesehen, als Ersatz für die Einhaltung der neuen Regelungen zuzulassen.

Die Verpflichtungen nach dem EWärmeG knüpfen bislang an die Möglichkeit an, eine solarthermische Anlage einbauen zu können (sogenannte „Ankertechnologie“). Wenn es nicht möglich war, eine solarthermische Anlage einzubauen, musste also keine andere Erfüllungsoption realisiert werden. An dieser Systematik soll nicht weiter festgehalten werden. Die Verpflichtungen nach dem EWärmeG sollen künftig vielmehr auch dann gelten, wenn eine solarthermische Anlage aus technischen, baulichen oder aus rechtlichen Gründen nicht realisiert werden kann. Dafür soll den Verpflichteten eine Wahlmöglichkeit bei der Erfüllungsoption eingeräumt werden, das Umweltministerium nennt beispielhaft Holzpellet-Heizkessel, Wärmepumpe oder Dämmungsmaßnahmen.

Als nächsten Schritt wird das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft zu den verabschiedeten Eckpunkten (Download) eine Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung durchführen. Zum Beteiligungsverfahren GLR