Nach den gesetzlichen Vorschriften dürfen die Aufwendungen für ein „häusliches Arbeitszimmer“ und die Kosten der Ausstattung grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Das ist nur dann anders, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet. Ansonsten schien das Arbeitszimmer bis 2009 als Steuersparmodell unergiebig.
Bisherige Rechtsprechung
Nach der bisherigen Rechtsprechung und nach Auffassung der Finanzverwaltung ist ein häusliches Arbeitszimmer ein Raum, der entsprechend seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Eine untergeordnete private Mitbenutzung (unter 10 %) ist unschädlich (vgl. [1]). Der Raum gehört zum privaten Wohnhaus oder zur Privatwohnung. Auch Räume im Keller oder Dachgeschoss können häusliche Arbeitszimmer sein. Befindet sich das Arbeitszimmer außerhalb der privaten Wohnung, gibt es keine Probleme mit der Steuer.
Kriterien, die erfüllt sein müssen, damit das Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden kann:
Mittelpunkt der betrieblichen/beruflichen Tätigkeit: Der Tätigkeitsmittelpunkt bestimmt sich vornehmlich nach der qualitativen (inhaltlichen) Betätigung des Steuerpflichtigen. Der quantitative (zeitliche) Umfang spielt nur eine untergeordnete Rolle. Nach einer Gesamtwürdigung aller Umstände müssen ...