Während für die Angebotserstellung bei der Energieberatung für Wohngebäude unverbindliche Honorarlisten – z.B. vom GIH und seinen Landesverbänden – entwickelt wurden, die auf die Arbeitsrealität eines Gebäudeenergieberaters angepasst sind, wurden solche Ansätze im Nichtwohngebäudebereich eher für Bauphysiker oder Architekten entwickelt. Beispiele dafür gibt es in der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure), vom AHO-Arbeitskreis (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V., https://www.aho.de/) sowie der ArchiNea AG. Diese Verfahren haben eines gemeinsam: Sie sind vorrangig für den Nachweis von Neubauten konzipiert statt für die Energieberatung einer Bestandssanierung.
HOAI passt nicht für die Energieberatung
Die Leistung des Energieberaters findet man zwar in der HOAI. Sie hat in der aktuellen Fassung von 2013 jedoch nur noch empfehlenden Charakter (siehe Anlage 1.2.3 unter „Honorare für Wärmeschutz und Energiebilanzierung“). Die Nettohonorare sind dort abhängig von der Höhe der „anrechenbaren Kosten“ des Gebäudes, einer „Honorarzone“ (I–V), die vom Schwierigkeitsgrad des Gebäudes bestimmt ist und einem kleinen Verhandlungsspielraum von Mindest- und Höchstsätzen. Vermutlich stammt diese Aufteilung aus Zeiten, als das Honorar für die thermische Bauphysik (HOAI 1996, § 78) noch verbindlich geregelt war.
Das HOAI-Honorar umfasst nur „Grundleistungen“ und nicht „besondere Leistungen“, wie z.B. das „Mitwirken beim Klären von Vorgaben fü ...