Für bestimmte Gebäudetypen sieht die Energieeinsparverordnung Vereinfachungen vor. So kann ein Ein-Zonen-Modell für Gewerbebetriebe und Ver-kaufseinrichtungen mit höchstens 1000 m² Nutzfläche angewendet werden, wenn die Nettogrundfläche der Hauptnutzung mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche beträgt und zusätzlich nur mit Sanitär-, Lager- oder Verkehrsflächen ausgestattet ist. Zu beachten ist der unterschiedliche Flächenbezug auf die Nutzfläche bzw. die Nettogrundfläche. Die Vereinfachung betrifft lediglich die Reduzierung der Zonen. Die Bilanzierung hat weiter nach den Regeln der DIN V 18599 zu erfolgen.
Ein weitergehendes vereinfachtes Berechnungsverfahren findet sich in Anlage 2 Nr. 3 EnEV für
Bürogebäude ggf. mit Verkaufseinrichtung, Ge-werbebetrieb oder Gaststätte
Schulen, Kindergärten und -tagesstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie
Hotels ohne Schwimmhalle, Sauna oder Wellnessbereich
Es basiert auch auf einem Ein-Zonen-Modell mit einer Hauptnutzung, kann aber nur angewendet werden, wenn
die Summe der Nettogrundflächen aus der Hauptnutzung und der Verkehrsflächen mehr als zwei Drittel der gesamten Nettogrundfläche beträgt,
das Gebäude nur mit je einer Anlage zur Beheizung und Warmwasserbereitung ausgestattet ist,
mit der Beleuchtung die spezifische elektrische Bewertungsleistung der Referenz-Beleuchtungstechnik um nicht mehr als 10% überschritten wird und
ausschließlich ein Serverraum gekühlt wird, wobei die Nennleistung für den Kältebedarf 12 kW nicht übersteigen darf oder die Nettogrundfläche gekühlter R&au ...