Bisher mussten Produkthersteller im Fall von Produktfehlern lediglich ein neues Produkt liefern oder die Kosten dafür übernehmen. Nachdem zum 1. Januar 2018 das neue Werkvertragsrecht in Kraft getreten ist, müssen Hersteller, die ein fehlerhaften Produkt liefern, gem. § 439 Abs. 3 BGB nun auch die Ein- und Ausbaukosten übernehmen, allerdings nur dann, wenn das Produkt in eine andere Sache eingebaut oder angebracht wurde und diese Art des Einbaus der Art und dem Verwendungszweck der Sache entspricht (vgl. § 439 Abs. 3 BGB). Damit wurden solche Ansprüche ausgeschlossen für den Fall einer zweckentfremdeten Verwendung der Sache durch den Käufer. Hintergrund dieser Haftungserweiterung der Produkthersteller ist letztlich auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2011 (EuGH C 65/09 C 87/09), der im Fall des Verbrauchsgüterkaufs die Haftung des Verkäufers für die Ein- und Ausbaukosten schon längst festgeschrieben hatte. Nun gilt diese Regelung auch im B2B-Bereich.
Der Anspruch ist lediglich dann gem. § 439 Abs. 4 BGB ausgeschlossen, wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Beim Bewerten der Unverhältnismäßigkeit sind der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand und die Bedeutung des Mangels zu berücksichtigen sowie die Frage, ob eine günstigere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer möglich wäre. Ist Letzteres der Fall, beschränkt sich der Anspruch des Käufers auf die andere (günstigere) Art der Nacherfüllung.
Da Bauprodukte oftmals über mehrere Zwischenhänd ...