• Mit dem 1. Juli 2009 beginnt die Aushangpflicht „für Gebäude mit mehr als 1000 m² Nutzfläche, in denen Behörden und sonstige Einrichtungen für eine große Anzahl von Menschen öffentliche Dienstleistungen erbringen und die deshalb von diesen Menschen häufig aufgesucht werden“. Was ist unter dieser Definition gemäß EnEV zu verstehen? Welche Gebäude fallen unter diese Aushangpflicht?
Mit dieser Pflicht soll die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand hervorgehoben werden. Typische öffentliche Dienstleistungen sind entsprechend der Begründung des Verordnungsgebers Leistungen der Sozialämter und ähnlicher gemeindlicher Ämter mit erheblichem Publikumsverkehr, sowie Arbeitsagenturen, Schulen, Universitäten. Die Ergänzung um „sonstige Einrichtungen“ bezieht sich auf Gebäude, in denen Dienstleistungen erbracht werden, die vormals öffentlich-rechtlich waren, dann aber privatisiert wurden. Daher fallen Kaufhäuser, Bankgebäude und ähnliche Gebäude für private Dienstleistungen nicht unter die Aushangspflicht. Das gilt auch für die Öffnung von Gebäuden zu Besichtigungszwecken wie z.B. Museen.Bezug: EnEV §16
• Von der Energieausweispflicht sind Denkmäler ausgeschlossen. Ist dies auch nach einer Sanierung noch der Fall? Muss eine Befreiung von der Energieausweispflicht durch das Denkmalamt vorliegen oder obliegt dies der Einschätzung des Besitzers?
Die Regelungen zur Ausstellung von Energieausweisen finden entsprechend §16 Abs. 4 EnEV für Baudenkmäler nur in den Fällen keine Anwendung, wie sie in Abs. 2 des gleichen ...