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Praxiswissen zur EnEV 2007

Anwender fragen Experten

Darf der Energieausweis für Neubauten auch vor Fertigstellung des Bauvorhabens dem Bauherrn überreicht werden? Die Ausstellung von Energieausweisen wird in §16 der EnEV geregelt. Der Bauherr hat demnach sicherzustellen, dass dem Eigentümer des Gebäudes ein Energieausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertig gestellten Gebäudes ausgestellt wird. Die Ausstellung eines Energieausweises, z.B. für die Vermarktung, vor Fertigstellung des Gebäudes wird vom Verordnungsgeber nicht explizit untersagt. In diesen Fällen sollte auf dem Energieausweis jedoch kenntlich gemacht werden, dass es sich um einen vorläufigen Energieausweis handelt und sich im Laufe der Erstellung noch Veränderungen ergeben können. Bei der Erstellung von Energieausweisen für gemischt genutzte Gebäude handelt es sich häufig um mehrgeschossige Wohngebäude, die im Erdgeschoss eine kleine Ladenzeile mit geringer gebäudetechnischer Ausstattung haben. Der Flächenanteil für den Nichtwohnbereich liegt dann häufig über 10 Prozent. Kann man aufgrund der geringen gebäudetechnischen Ausstattung für das gesamte Gebäude nur einen Energieausweis für Wohngebäude ausstellen? In EnEV §22 (1) sind die Kriterien beschrieben, unter denen für ein gemischt genutztes Gebäude mit überwiegender Wohnnutzung eine getrennte Betrachtung erforderlich wird. Die Kriterien beziehen sich auf die Art der Nutzung und der gebäudetechnischen Ausstattung sowie den Anteil an der Gebäudenutzfläche. Alle drei Kriterien wirken immer zusammen. Damit eine separate Bewertung erforderlich ist, handelt es sich um ei ...

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