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Praxiswissen zur EnEV 2007

Anwender fragen Experten

Sind Daten der Wärmemengenzähler als Verbrauchsdaten im Energieausweis anzugeben, auch wenn eine erhebliche Abweichung zu dem tatsächlichen Brennstoffverbrauch festzustellen ist? Bei der Ausstellung eines Energieausweises auf Grundlage des erfassten Verbrauchs sind die Maßgaben des § 19 der EnEV zu berücksichtigen. Die Ermittlung des Energieverbrauchskennwertes im Sinne der EnEV basiert entweder auf Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Heizkostenverordnung für das gesamte Gebäude oder auf anderen geeigneten Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten oder sachgerecht durchgeführten Verbrauchsmessungen. Eine Kombination beider Möglichkeiten ist zulässig. Bei Wohngebäuden ist der Energieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung zu berücksichtigen. Bei Nichtwohngebäuden ist grundsätzlich der Verbrauch für Warmwasserbereitung und zusätzlich für Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu berücksichtigen. Für die Abweichung der mit Wärmemengenzählern erfassten Verbrauchsdaten zum tatsächlichen Verbrauch kann es verschiedene Ursachen geben. Wesentlich ist die Anordnung der Wärmemengenzähler nach dem Wärmeerzeuger. Dadurch werden die Erzeuger- und Bereitschaftsverluste nicht erfasst. Weiterhin muss sichergestellt sein, dass die Wärmemengen aller Verteilkreise (Heizung, Trinkwarmwasser und ggf. Kälte) einbezogen werden. Zusätzlich können Messtoleranzen eine Rolle spielen. Wenn die gesamte erzeugte Wärmemenge für Heizung, Warmwasserbereitung und Kälteerzeugung (keine Prozesskälte!) eing ...

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