EnEV: Unternehmererklärung
•Ein Unternehmen, das bestimmte Arbeiten an einem bestehenden Gebäude durchgeführt hat, muss nach EnEV 2009 zur Dokumentation der ausgeführten Arbeiten der Bauherrschaft bzw. dem Eigentümer einen privaten Nachweis ausstellen. Wie sieht diese sogenannte Unternehmererklärung aus? Und muss – z.B. im Falle eines Generalunternehmers – jedes Gewerk einzeln eine Bescheinigung abgeben?
Laut § 26 a der EnEV 2009 hat eine Firma, die bestimmte Arbeiten an Gebäuden durchführt, „dem Eigentümer unverzüglich nach Abschluss der Arbeiten schriftlich zu bestätigen, dass die von ihr geänderten oder eingebauten Bau- oder Anlagenteile den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen (Unternehmererklärung).“
Der Gesetzgeber hat bewusst auf bestimmte Formvorgaben wie Formulare verzichtet, um ein einfaches Verfahren zu ermöglichen. In der Begründung zur EnEV wird sogar darauf hingewiesen, dass die Unternehmererklärung auch einfach formlos auf der Rechnung oder dem Lieferschein erfolgen kann.
Wichtig ist, dass die ausführende Firma die Erklärung abgibt. Führt ein Generalunternehmer mehrere Arbeiten selbst aus, so hat er auch für jede Arbeit die Erklärung abzugeben. Ob im Falle verschiedener EnEV-relevanter Facharbeiten die Erklärung auf einem Blatt oder auf einzelne Blätter verteilt geschieht, ist für die Erfüllung der EnEV irrelevant.
Da in einigen Bundesländern die Vorlage einer Unternehmererklärung schon länger Pflicht ist, gibt es auch entsprechende Formulare dazu. So hat z. B. NRW eine Umsetzungsverordnung zur EnEV erlassen und in Anlage 2 ...
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