EnEV: Ordnungswidrigkeiten
• Nach § 10 EnEV besteht eine Nachrüstverpflichtung an bestehenden Gebäuden. In § 27, der auf die Ordnungswidrigkeiten eingeht, wird der § 10 nicht erwähnt. Auch im EnEG § 8 Bußgeldvorschriften ist nichts zu finden über ein Bußgeld bei z. B. unterlassener Dämmung der obersten Geschossdecke zum unbeheizten Dachraum. Was bedeutet dies?
Es ist zutreffend, dass das Nichtbefolgen der Nachrüstverpflichtungen nicht ordnungswidrig im Sinne des § 27 ist. Dennoch sind die in § 10 genannten Nachrüstverpflichtungen rechtlich bindend – beispielsweise könnte in einem Mietobjekt ein Mieter vom Vermieter die Dämmung der OG auf Grundlage der EnEV verlangen und im Zweifelsfalle erstreiten.
Im selbst genutzten Eigentum entfällt diese Option, dort ist aber (wie in allen Gebäuden) seit der EnEV 2009 nach § 26b (3) der Schornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau verpflichtet, die Nachrüstpflichten, die im Zusammenhang mit Heizungsanlagen bestehen, zu überprüfen. Anschließend muss er den Eigentümer schriftlich auf diese Pflichten hinweisen und eine angemessene Frist zu deren Nacherfüllung zu setzen. Werden die Pflichten nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt, unterrichtet der Bezirksschornsteinfegermeister unverzüglich die nach Landesrecht zuständige Behörde. Die Ordnungswidrigkeiten wurden zwar seit der Einführung der EnEV 2002 bei jeder Neufassung ausgeweitet, sie umfassen jedoch nicht jeden einzelnen Paragraphen.
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Praxiswissen rund um die Gebäudebilanzierung