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Praxiswissen rund um die Energieberatung

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Sanierung einer Dachterrasse Welchen Mindestwert gemäß EnEV 2009 muss bei der Sanierung einer Dachterrasse eingehalten werden? Weder ist es eine Dachfläche noch eine oberste Geschossdecke gg. Kaltraum. Es handelt sich um eine umlaufende Dachterrasse eines Mehrfamilienhauses aus dem Jahr 1963. Eine Dachterrasse stellt als Bauteil wie auch im Sinne der Anlage 3 Nr. 4.2 EnEV ein Flachdach dar. Dies ergibt sich auch – allerdings im Umkehrschluss – aus der Auslegung der EnEV zur Frage der Anwendung der Bagatellregelung bei Flachdächern. Aufgrund der bei Flachdächern stark unterschiedlichen Teilflächen (Flachdächer, Dachterrassen), musste hier eine Regelung getroffen werden, für jede dieser unterschiedlichen, voneinander getrennten Flächen die Bagatellregelung unabhängig anzuwenden. Sie finden diese Auslegung hier: http://tinyurl.com/Auslegung-Bagatellregelg-Dach. In Anlage 3 Tabelle 1 Zeile 4b ist als Höchstwert des Wärmedurchgangskoeffizienten 0,20 W/m2K festgesetzt. Entsprechend gilt für Änderungen von Dachterrassen, dass dieser Höchstwert nicht überschritten werden darf. Da sich bei entsprechender Sanierung von Dachterrassen häufiger Probleme beim Anschluss an aufgehende Bauteile ergeben, noch folgender Hinweis für Sie: Anlage 3 Nr. 4.2 EnEV öffnet zu einer Ausnahme, wenn die Dämmschichtdicke aufgrund technischer Gründe begrenzt ist. In dem Fall gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die höchstmögliche Dämmschichtdicke eingebaut wird. Wenn beispielsweise der Anschluss einer Terrassentür aufgrund des Einbaus der Dämmung höher gesetzt werden muss, kann sich eine echte te ...

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