Dämmung der obersten Geschossdecke
Für die Nachrüstungspflichten nach §10 EnEV 2009 bei Anlagen und Gebäuden ist keine Befristung zu finden. Bis wann muss die Dämmung einer begehbaren ungedämmten obersten Geschossdecke im MFH durchgeführt sein?
Die Nachrüstpflicht für zugängliche, NICHT begehbare oberste Geschossdecken wurde erstmalig in der EnEV 2002 formuliert (dort in § 9 (3)). Damals wurde eine Frist bis zum 31.12.2006 eingeräumt. Ausnahmen bestanden lediglich in einigen Fällen von selbstgenutzten EFH. Gefordert wurde ein Mindest-U-Wert von 0,30 W/(m²K). Da diese Frist verstrichen ist, gilt die Nachrüstpflicht, wie sie in der EnEV 2009 formuliert ist, unmittelbar. Wird die Maßnahme erst jetzt durchgeführt, wird ein U-Wert von 0,24 W/(m²K) gefordert. Neu in der EnEV 2009 ist, dass nun bis zum 31.12.2011 auch BEGEHBARE oberste Geschossdecken gedämmt werden müssen – dies betrifft Dachgeschosse, die eine volle Raumhöhe aufweisen, aber nicht ausgebaut sind. Im Übrigen gilt die unmittelbare Wirkung auch für die anderen Nachrüstpflichten (Außerbetriebnahme Heizkessel älter als 1978, Dämmung von Verteilleitungen, Heizungsregelung nach § 14 (1), Thermostate nach § 14 (2)).
Nachrüstverpflichtungen
Welche Nachrüstpflichten entstehen beim Kauf eines Altbaus, Baujahr 1937 mit zwei vermieteten Wohneinheiten. Die Heizung erfolgt über Holzöfen/Elektro und die Warmwasserbereitung über Boiler. Gibt es eine Möglichkeit, die energetische Sanierung nicht vorzunehmen, wer kontrolliert die Ausführung?
Der § 10 der Energieeinsparverordnung (E ...
Praxiswissen rund um die Energieberatung